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Regelung für Detailhandel in Gewerbegebieten

Die Landesregierung hat heute (22. Dezember) auf Vorschlag von Wirtschaftslandesrat Arno Kompatscher auch die Änderung zweier Durchführungsverordnung zum Landesraumordnungsgesetz beschlossen. Es geht dabei um die Verfahren für den Detailhandel in Gewerbegebieten.

"Die heute beschlossenen Änderungen von Durchführungsverordnungen zum Landesraumordnungsgesetz betreffen den sehr komplexen Bereich der Verfahren für den Detailhandel in Gewerbegebieten", führte bei der heutigen Pressekonferenz im Anschluss an die Regierungssitzung Landeshauptmann Kompatscher in die Thematik ein. Dieser darf, wie von der Landesregierung festgelegt, maximal zehn Prozent des für Dienstleistungstätigkeiten festgelegten Bauvolumens ausmachen.

Abgeändert wurden zwei Durchführungsverordnungen. Es geht dabei um die Kriterien für die Ausweisung der Zonen in den Bauleitplänen, die sich zur Ansiedlung der Einzelhandelstätigkeiten eignen, die Modalitäten zur Bauleitplanänderung und um die Regelung der entsprechenden Durchführungspläne.

Eine der heute von der Landesregierung beschlossenen Änderungen betrifft die Erstellung des Durchführungsplanes. Sie legt fest, dass die dem Einzelhandel vorbehaltenen Quoten in einem Baulos zusammengeschlossen werden können und legt die entsprechende Vorgangsweise fest, "in die natürlich Eigentümer und Gemeinde einbezogen werden", wie der Landeshauptmann heute klarlegte. Zudem wurde geklärt, welches Bauvolumen zur Berechnung der verfügbaren Quoten heranzuziehen ist, nämlich nur jenes der Räume mit Zweckbestimmung "Detailhandel" oder, falls diese nicht gegeben ist, jenes der Räume, die tatsächlich für den Verkauf genutzt werden. Geklärt wurde zudem, dass im Falle der ausschließlichen Verwengung eigener Detailhandelsquoten von der Erstellung eines Durchführungsplans abgesehen werden kann.

jw

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