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Vorausgefüllte Steuererklärung: Einspruch bis 9. März möglich

2016 steht erstmals ein vorausgefülltes Modell 730 der Steuererklärung zur Verfügung, das bezahlte gesundheitliche Leistungen enthält. Dieser Vordruck kann ohne Änderungen akzeptiert bzw. selbst abgeändert und an das Finanzministerium gesendet werden. Die Landesabteilung Gesundheit macht auf die Möglichkeit aufmerksam, die Übermittlung der Ausgaben für Gesundheitsleistungen zu verweigern.

Die steuerlichen Vereinfachungen der italienischen Regierung sehen vor, dass im Jahr 2016 erstmals Informationen zu gesundheitlichen Leistungen vom Südtiroler Sanitätsbetrieb, den Ärzten, Apotheken und vertragsgebundenen Einrichtungen direkt an den Fiskus übermittelt werden, um den Bürgern eine bereits vorausgefüllte Steuererklärung ("730 precompilato") zur Verfügung zu stellen. Dies gilt sowohl für bezahlte Rechnungen, als auch für Quittungen und Kassabelege. Die Bürger können dabei die Angaben online unter info730.agenziaentrate.gov.it einsehen, ohne Änderungen akzeptieren oder selbst abändern und ohne weitere Hilfe vonseiten eines Wirtschaftsberaters oder eines Patronates direkt an das Finanzministerium übermitteln.

Die Landesabteilung Gesundheit macht darauf aufmerksam, dass die Bürger dabei das Recht haben, die telematische Übermittlung der bezahlten Ausgaben für Gesundheitsleistungen zu verweigern. Für das Steuerjahr 2015 kann dieses Recht auf Verweigerung im Zeitraum vom 10. Februar bis 9. März 2016 geltend gemacht werden. Um einzelne Gesundheitsausgaben zu löschen, müssen sich die interessierten Steuerpflichtigen auf der Internetseite www.sistemats.it mithilfe der aktivierten Gesundheitskarte oder den Zugangsdaten zur Plattform "Fisconline" einloggen.

Für das laufende Jahr 2016 hingegen kann jeder Bürger ab dem 16. Lebensjahr eine mündliche Verweigerung im Moment der Leistungserbringung bzw. der Erstellung des Steuerbelegs geltend machen. Das Recht auf Verweigerung kann dabei auch von steuerlich zu Lasten lebenden Ehepartnern oder den Kindern für die sie betreffenden Daten ausgeübt werden. Die Information der Verweigerung muss dabei auf jeden Fall vom Leistungserbringer auf dem Steuerdokument angeführt werden. In den Apotheken hingegen genügt es, im Moment der Bezahlung der Medikamente keine Steuernummer mitzuteilen bzw. die Gesundheitskarte nicht auszuhändigen. Die Bürger können zusätzlich auf jeden Fall jährlich zwischen dem 1. und 28. Februar online das Recht auf Verweigerung der telematischen Übermittlung für bestimmte bezahlte Gesundheitsausgaben in Anspruch nehmen.

Weitere Informationen können auf dem Südtiroler Bürgernetz unter www.buergernetz.bz.it im Bereich "Im Blickfeld", auf der Internetseite zur Gesundheitskarte unter  www.sistemats.it, der Datenschutzkommission unter www.garanteprivacy.it oder der Steuerschutzbehörde unter info730.agenziaentrate.gov.it abgerufen werden.

 

mp

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