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Wohnbauförderungen: Neuerungen

Im Zuge der Ausarbeitung einer umfassenden Reform des Systems der Wohnbauförderungen, an der LR Christian Tommasini arbeitet, werden in den kommenden Tagen einige Neuerungen in Kraft treten. Weitere Neuerungen gelten ab 2017.

Wohnbauförderungen: Weitere umfassende Neuerungen ab 2017

Ziel der Neuordnung der Wohnbauförderung sei es, den Bürgern beim Erwerb einer Wohnung unter die Arme zu greifen und den Mietmarkt zu stabilisieren, sagt Wohnbaulandesrat Tommasini. In etwa einem Jahr werde es eine neue umfassende Regelung für die Wohnbauförderungen geben, kündigt der Landesrat an.

Einige Neuerungen, die der Landtag am 4. März beschlossen hat, treten gleich nach der Publikation des Gesetzestexts in Kraft.

Zu den Neuerungen gehört, dass Anträge für Sanierungen bereits vor der bisherigen Frist von 25 Jahren nach der letzten Sanierung gestellt werden dürfen. Kubaturerweiterungen über 20 Prozent werden künftig als Sanierung angesehen, wenn das Projekt den Bau einer Wohnung vorsieht, die 110 Quadratmeter Nettowohnfläche nicht überschreiten.

Gleich angewandt wird auch das Konzept der geeigneten Wohnung, was die Entfernung zum Arbeitsplatz anbelangt. Wenn man eine Wohnung besitzt und eine neue kaufen möchte, um näher am Arbeitsplatz zu wohnen und um einen Beitrag ansucht, kann man dies normalerweise tun, wenn die Distanz zwischen Wohnung und Arbeitsplatz 40 Kilometer beträgt. Für Orte, die über 1000 Meter Meereshöhe gelegen sind, gilt bereits eine Distanz von 30 Kilometer.

Die Sozialbindung für Wohnungen, die mit Beiträgen der Wohnbauförderung finanziert wurden, sinkt von 20 auf zehn Jahre. Für den geförderten Baugrund, für den die Frist bisher bei 30 Jahren lang, sind nun nur mehr 20 Jahre Sozialbindung vorgesehen. Nach den ersten zehn Jahren kann die Löschung der Bindung beantragt werden. Dafür muss aber zehn Prozent der Konventionalkosten des Baus bezahlt werden. Es ist auch eine Übergangsfrist für Wohnungsbesitzer vorgesehen, die die zehnjährige Frist der Sozialbindung bereits überschritten haben und diese löschen möchten.

Die Neuerungen betreffend die Voraussetzungen zur Zulassung zu den Wohnbauförderungen treten erst mit 1. Jänner 2017 in Kraft und sehen die Streichung der fünften Einkommensstufe und die Streichung der speziellen Bestimmungen für junge Paar vor. Eingeführt wird hingegen die Pflicht, über ein Einkommen zu verfügen, das über dem Lebensminimum liegt.

Weitere Auskünfte erteilt das Landesamt für Wohnbauförderung, Kanonikus-Michael-Gamper-Straße 1, in Bozen sowie an den Außenstellen in der Villa Adele in der Regensburger-Allee 18 in Brixen, am Kapuzinerplatz 3 in Bruneck, im Ex-Esplanadepalast am Sandplatz 1 in Meran sowie in der Schlandersburg im Schandersburgweg 6 in Schlanders.

 

SAN

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