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Wohnbauförderung: Um Zusatzfinanzierung für Energiesparmaßnahmen kann auch nachträglich angesucht werden

LPA - Alle die in den Genuss einer Wohnbauförderung des Landes gekommen sind, können auch noch nachträglich um eine Zusatzförderung für Energiesparmaßnahmen ansuchen; Voraussetzung ist, dass die Maßnahmen zur thermischen Isolierung bescheinigterweise durchgeführt werden oder wurden.

Das Wohnbauförderungsgesetz (LG Nr. 13/98) sieht für Energiesparmaßnahmen eine fünfprozentige Erhöhung des Förderungsbetrages vor. Sofern die gekaufte, gebaute oder sanierte Wohnung so isoliert ist, dass der Wärmedurchgangskoeffizient um 25 Prozent unterschritten wird, wird diese fünfprozentige Erhöhung gewährt.
Am vergangenen Montag hat die Landesregierung beschlossen, dass um diese Zusatzförderung auch im Nachhinein angesucht werden kann. Alle Nutznießer von Wohnbauförderungsmaßnahmen können somit, unter der Voraussetzung dass ihre Wohnung die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, nachträglich um die Erhöhung des Förderungsbetrages ansuchen.

jw

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