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Neue Raumentwicklung: Rechtliche Basis steht

Die Landesregierung hat in punkto Bauwesen die neuen Parameter für die Zonen in den Gemeinden beschlossen. Die Umsetzung für das Landesgesetz Raum und Landschaft ist nun möglich.

Nun sind die rechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Gesetzes für Raum und Landschaft geschaffen. (Foto: LPA)

Mit der Bestimmung zum Bauwesen hat die Landesregierung am 16. Juni auf Vorschlag der Landesrätin Maria Hochgruber Kuenzer jene Durchführungsverordnung (DFVO) erlassen, die alle Parameter für die urbanistische Planung in Siedlungsgebieten festhält.

Einheitliche Kriterien für die Gemeinden

Im Bauwesen sind Eckdaten wie Dichte, Höhe und Abstände in den jeweiligen Zonen im Ort zu regeln. Bei neuen Ausweisungen greifen die Gemeinden in Zukunft auf die mit dieser Durchführungsverordnung vereinheitlichten Kriterien zurück. 

Auch für die Mischzonen gibt es nun Parameter: Mit dem Landesgesetz wird diese neue Art von Zone eingeführt. Es handelt sich dabei um Wohngebiete, welche die Voraussetzung erfüllen, dass neben dem Wohnen verträgliche gewerbliche Tätigkeiten eingerichtet werden können. "Manchmal ist ein Erdgeschoss nicht unbedingt zum Wohnen geeignet," sagt Landesrätin Hochgruber Kuenzer, "aber für einen Friseur, ein Geschäft oder für eine andere Dienstleistung ist es passend." Hochgruber Kuenzer erklärt: "Ganz früher war Wohnen und Arbeit im selben Haus selbstverständlich. Heute möchten wir, dass beide wieder näher zusammengeführt werden. Damit werten wir die Lebensqualität in den Ortskernen auf."

Auch die Legenden der Bauleitpläne, also mit welchen Zeichen alle Gemeinden eine vollständige Legende erstellen, wird mit dem aktuellen Beschluss vereinheitlicht.

Rechtliche Basis für die Anwendung des Gesetzes steht

"Mit dieser Durchführungsverordnung im Bauwesen haben wir die Voraussetzung für die rechtliche Anwendung des Landesgesetzes Raum und Landschaft geschaffen", versichert Landesrätin Maria Hochgruber Kuenzer.

Denn anders, als in der vergangenen Legislatur geschätzt, sind nicht 26 DFVO zur Umsetzung des Gesetzes notwendig: Es hat sich im Laufe der Vorbereitungen erwiesen, dass für zwei, manchmal für drei geplante DFVO eine einzige DFVO gereicht hat.

Für die DFVO gibt es verschiedene Ebenen

Zudem sind die Durchführungsverordnungen laut Hochgruber Kuenzer auf unterschiedlichen Ebenen einzuordnen:

Zum einen gibt es die DFVO zur rechtlichen Anwendung der neuen Raumentwicklung in Landschaft und Siedlungen. Alle diese DFVO sind genehmigt und treten mit dem Gesetz am 1. Juli in Kraft.

Weitere Durchführungsverordnungen hingegen bedarf es für eine programmatische Neuausrichtung in anderen gesellschaftlichen Bereichen, "vorausgesetzt, dass die bestehenden Bestimmungen erneuert werden sollen", sagt die Landesrätin. Dazu zähle u.a. Wohnbau, Wirtschaft oder der TourismusMaria Hochgruber Kuenzer ist überzeugt, dass eine bereits im Jänner 2020 genehmigte DFVO im Tourismus oder auch zum Einzelhandel heute – aufgrund der Covid-Pandemie – weit entfernt von den aktuellen Bedürfnissen wäre. "Denn die Folgen von Corona lassen die Bewertungen und die Debatte völlig anders aussehen, als noch zu Beginn dieses Jahres," sagt die Landesrätin. "Wir müssen diese gesellschaftliche Debatten erst noch und neu führen."

Eine DFVO, und zwar das Verzeichnis der Begriffslegung als Instrument für die Planung, schreibt das Landesgesetz (9/2018) vor. Sie soll sechs Monate nach dem Inkrafttreten greifen.

Dann gibt es noch die DFVO zur Musterbauordnung. Sie schafft die Grundlage, auf der die Gemeinden ihre Bauordnung erstellen bzw. anpassen werden. Die Frist läuft bis nach den Gemeinderatswahlen. "Bis dahin bleiben die bisher geltenden Bestimmungen in den Bauordnungen der Gemeinden in Kraft", führt Landesrätin Hochgruber Kuenzer aus.

jk-san

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