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Corona: Dienstleistungsverträge nicht gleichgestellt mit Lunch-Tickets

Gastbetriebe dürfen Türen für Berufstätige lediglich im Rahmen von Dienstleistungsverträgen mit deren Arbeitgebern öffnen.

Nachdem sich in den vergangenen Tagen die Fragen gehäuft haben, ob Gastbetriebe ihre Kunden, welche mit Lunch-Tickets bezahlen, weiterhin bewirten dürfen, stellt das Land Südtirol klar, dass dies nicht möglich ist.

Dienstleistungsverträge zur Verabreichung von Mahlzeiten zwischen einem Gastbetrieb und einem Arbeitgeber sind nicht mit Dienstleistungsverträgen zwischen Lunch-Ticket-Anbietern und einem Gastbetrieb gleichzustellen.

Diese und andere Fragen werden laufend in den FAQ auf dem Corona-Webportal des Landes und unter der Grünen Nummer 800 751 751 beantwortet.

LPA

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