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Pflegeeinstufung von Amts wegen zeitweise wieder eingeführt
Anträge auf das Pflegegeld, die bis 31. März 2021 eingereicht wurden, werden automatisch eingestuft. Die Landesregierung erteilt dem entsprechenden Antrag von Landesrätin Deeg ihre Zustimmung.
Für zahlreiche pflegebedürftige Menschen in Südtirol ist das Pflegegeld eine wichtige finanzielle Unterstützung. Im Jahr 2020 haben über 15.000 Südtirolerinnen und Südtiroler das Pflegegeld bezogen, insgesamt wurden 242,6 Millionen Euro dafür bereitgestellt. Um die Auszahlung des Pflegegeldes für Neuanträge zu beschleunigen, hat die Landesregierung gestern (20. April) einem Antrag von Soziallandesrätin Waltraud Deeg zugestimmt. Dieser sieht die Einstufung von Amtswegen für bestimmte Anträge vor, die vor dem 31. März 2021 eingereicht wurden. "Zahlreiche Hausbesuche, die für die Einstufung nötig sind, waren aufgrund der pandemiebedingten Einschränkungen ab Herbst des Vorjahres nicht mehr möglich. Die pflegebedürftigen Menschen sind jedoch vielfach auf die finanzielle Unterstützung durch das Land angewiesen. Deshalb soll nun erneut eine Einstufung von Amts wegen greifen", unterstreicht Landesrätin Deeg.
Bereits Ende Juni 2020 hatte es eine ähnliche Regelung gegeben, bei der Erstansuchen und einige genau definierte Ansuchen auf Wiedereinstufung automatisch eingestuft wurden. Wie auch im Sommer geht es nun darum, die Wartezeiten für die Antragstellerinnen und -steller zu reduzieren.
Die Einstufungen im Detail
Bei einem erstmaligen Ansuchen um das Pflegegeld wird automatisch die erste Pflegestufe von Amtswegen zugewiesen. Eine ähnliche Vorgehensweise gibt es auch für die Wiedereinstufungsanträge wegen Verschlechterung bei Personen, die sich bereits in der ersten Pflegestufe befinden: Pflegebedürftigen Personen mit einem Betreuungsbedarf von 90 bis 120 Stunden im Monat wird automatisch die zweite Pflegestufe zugewiesen. Innerhalb von 30 Tagen wird die Möglichkeit eingerichtet, eine Einstufung durch ein Einstufungsteam zu beantragen für den Fall, dass man die zugeteilte Pflegestufe als nicht zutreffend empfindet. Sollte bei der darauffolgenden Einstufung effektiv ein höherer Pflegebedarf festgestellt werden, wird rückwirkend ab dem Folgemonat der Antragstellung der Betrag der höheren Pflegestufe ausbezahlt. Wenn eine niedrigere Pflegestufe festgestellt wird, erfolgt eine Rückstufung ab dem Folgemonat der Einstufung. Die Regelung gilt für Anträge, die innerhalb 31. März 2021 eingereicht wurden.
Allgemeine Informationen zum Pflegegeld gibt es online auf dem Webportal des Landes oder per Telefon am Pflegetelefon (848 800277).
ck