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Gewerbezonen: Mitarbeiterunterkünfte und Dienstwohnungen geregelt

Künftig können in Gewerbegebieten Räumlichkeiten für die zeitweilige Unterbringung von Personal errichtet werden. Die Landesregierung hat die Voraussetzungen dafür geschaffen.

unDas Landesgesetz Raum und Landschaft (LG Nr. 9/2018) sieht im Artikel 27 vor, dass in Gewerbegebieten unter bestimmten Voraussetzungen Dienstwohnungen und auch Räumlichkeiten für die zeitweilige Unterbringung von Personal errichtet werden können. Die Landesregierung hat diese Voraussetzungen heute (28. Dezember) geschaffen: Auf Vorschlag von Landesrat Philipp Achammer hat sie zwei Verordnungen genehmigt, die mit Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft treten. "Es war wichtig, die Bestimmungen für die Dienstwohnungen anzupassen, aber vor allem Wohnmöglichkeiten für das Personal zu finden oder zu schaffen, was vielen Unternehmen schwerfällt", betont Landesrat Achammer. Die Verordnung über die zeitweilige Personalunterbringung in Gewerbegebieten eröffne diesbezüglich neue Möglichkeiten, sagt Achammer der darauf verweist, "dass diese Unterkünfte gerade in Zeiten des Fachkräftemangels oder auch der Ausbildung wichtig und wesentlich sind". Der Landesrat verweist darauf, dass "seit geraumer Zeit unter Einbeziehung der interessierten Landesräte und Landesstellen sowie des Rats der Gemeinden und der Interessensvertretungen an den beiden Verordnung gearbeitet worden ist". 

Dienstwohnungsnutzung auch nach Pensionierung möglich 

Überarbeitet wurden die Bestimmungen für die Dienstwohnungen im Gewerbegebiet. Die heute genehmigte Verordnung schreibt vor, dass diese grundsätzlich nur von Unternehmensinhabenden, Mitarbeitenden und den jeweiligen Familienangehörigen genutzt werden können. Allerdings sind drei Ausnahmen vorgesehen: Die erste gilt im Falle von Ehetrennung oder Auflösung der Ehe, wenn die Dienstwohnung jenem Ehepartner zusteht oder zugesprochen wird, bei dem die Kinder leben, und zwar bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Kinder wirtschaftlich unabhängig sind. Eine zweite Ausnahme wird gemacht, wenn die Fortführung des Betriebes aus Gründen höherer Gewalt unmöglich ist und in der Familie des Inhabenden wirtschaftlich abhängige Kinder vorhanden sind. Schließlich dürfen Betriebsinhabende und deren Familienangehörige eine Dienstwohnung nutzen, wenn sie ihre Tätigkeit aus triftigen Gründen beendet haben und - mit Inkrafttreten der neuen Verordnung - auch nach der Pensionierung

Was die Größe der Wohnung angeht, so muss das Verhältnis zwischen der für die Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit bestimmten Fläche und der genehmigten Wohnfläche wie bisher mindestens 1,5 betragen. Neu hingegen ist, dass die zuständige Gemeinde die Anmerkung der Bindung der Untrennbarkeit der Wohnung von der betrieblichen Liegenschaft im Grundbuch vermerken muss. Neu beziehungsweise klarer geregelt wurde die Schaffung von Dienstwohnungen im Rahmen von Konsortien. So kann künftig die Bindung der Untrennbarkeit zwischen betrieblicher Liegenschaft und Dienstwohnung für den betreffenden Betrieb gelöscht und zu Lasten des materiellen Anteils eines anderen Betriebes innerhalb derselben Bauparzelle angemerkt werden.

Räume zur zeitweiligen Unterbringung von Personal

Mit der Verordnung über die Räumlichkeiten für die zeitweilige Personalunterbringung in Gewerbezonen wird hingegen die Voraussetzung für die Errichtung solcher Wohnräume geschaffen, vor allem um dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken. Die heute genehmigte Verordnung sieht vor, dass die jeweilige Gemeinde mit dem Durchführungsplan über die Errichtung von Unterkünften in den Gewerbegebieten entscheidet. Jeder Betrieb kann bis zur Hälfte der Beschäftigten und maximal zehn Personen in solchen Räumen unterbringen. Sind mehrere Betriebe in einem Gebäude untergebracht oder arbeiten Unternehmen zusammen, können maximal 30 Personen untergebracht werden. In der Verordnung sind zudem die technischen Merkmale definiert, denen diese Unterkünfte entsprechen müssen. So müssen die Räume als Einzelschlafzimmer mit Sanitäranlage und einer Fläche von 15 bis 20 Quadratmetern gestaltet werden und vor Lärm und Emissionen geschützt sein. Mindestens für je fünf Betten muss ein Gemeinschaftsraum mit Küche von mindestens vier Quadratmeter je Person vorgesehen werden. Die Nutzung der Räume ist allein den Personen vorbehalten, die ein reguläres Arbeitsverhältnis mit dem Unternehmen nachweisen können, das die Räume errichtet hat oder über sie verfügt. Die Räume dürfen maximal für die Dauer des Arbeitsverhältnisses genutzt werden, wobei folgende Einschränkungen gelten: Bewohnt eine Person den Raum durchgehend, so darf das maximal sechs Monate der Fall sein. Beschäftigte mit Lehrvertrag allerdings dürfen die Räume die gesamte Geltungsdauer des Lehrvertrages über besetzen. 

Für die Errichtung von Räumen zur zeitweiligen Unterbringung landwirtschaftlicher Saisonarbeiter und -arbeiterinnen und für die Einrichtung von Baustellen für große Infrastrukturprojekte gilt diese Verordnung nicht.

Übertretungen der Bestimmungen werden vom zuständigen Bürgermeister oder der zuständigen Bürgermeisterin geahndet.


Link zur Originalaussendung mit den eventuellen dazugehörigen Fotos, Videos und Dokumenten

jw

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