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Grenzpendler: Ja zu Steuerausgleichskriterien

Die Landesregierung hat den Kriterien für die Aufteilung und Verwendung des Steuerausgleiches der Schweizer Grenzkantone für die Jahre 2022 und 2023 zugestimmt.

Die Landesregierung hat heute (20. März) auf Vorschlag von Landeshauptmann Arno Kompatscher ihre Zustimmung gegeben, dass die vom Staat zu Jahresende 2021 festgelegten Kriterien für die Aufteilung und Verwendung des Steuerausgleiches von Seiten der Schweizer Grenzkantone auch für die Jahre 2022 und 2023 gültig bleiben. Die betroffenen Grenzgemeinden im Vinschgau hatten keine Einwände gegen die Regelung vorgebracht. In den vergangenen Jahren haben die Wohnsitzgemeinden der steuerlich anerkannten Grenzpendler in Richtung Graubünden rund 1,2 Million Euro als Grenzpendler-Steuerausgleich erhalten.

Über 86.000 Beschäftigte aus den italienischen Regionen Lombardei, Piemont, Aosta und auch aus Südtirol pendeln zu einem Arbeitsplatz in die Schweiz. Der Südtiroler beziehungsweise Vinschgauer Anteil liegt bei rund tausend Personen. Die meisten Südtiroler Grenzpendler stammen aus den Gemeinden Mals, Graun, Glurns, Laas, Schlanders, Schluderns, Prad am Stilfserjoch, Stilfs und Taufers. Im Obervinschgau hat es für viele Familien eine lange Tradition, zum Arbeiten in die Schweiz zu gehen. Seit 1974 regelt ein Abkommen zwischen Italien und der Schweiz die steuerliche Behandlung der Grenzpendler. Dieses sieht vor, dass Grenzgänger nur einmal, und zwar in der Schweiz, besteuert werden. Einen Teil dieser Einnahmen aus der Quellensteuer leiten die Kantone, in denen die Grenzpendler tätig sind, als finanziellen Ausgleich an die italienischen Wohnsitzgemeinden dieser Grenzgänger weiter. Dieses Abkommen ist zwar verfallen und eine Neuregelung ist ausgearbeitet. Diese soll 2023 in Kraft treten.

Der Ministerrat in Rom hat im vergangenen Dezember den Entwurf des Ratifizierungsgesetzes dem Parlament vorgelegt, mit dem das neue Abkommen für die Grenzpendler umgesetzt wird. Das neue Abkommen tritt mit dem Austausch der Ratifizierungsurkunden in Kraft. Die entsprechenden Bestimmungen gelten dann ab dem 1. Jänner des Folgejahres nach Urkundenaustausch. Wenn das Parlament das Ratifizierungsgesetz im laufenden Jahr 2023 erlassen würde, könnten die Urkunden 2023 ausgetauscht werden und die Neuerungen würden ab 1. Jänner 2024 gelten.


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mdg/jw

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