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LR Theiner zur Anfechtung des Landesgesetzes zur Unterhaltsvorschussleistung

LPA - Der Staat hat das Landesgesetz zur Einführung der Unterhaltsvorschussleistung zum Schutz Minderjähriger (LG Nr. 15/2003) vor dem Verfassungsgerichtshof angefochten. Das Land wird zusammen mit dem Landesressort für Sozialwesen die Umsetzung des Landesgesetzes bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes weiterführen. Dies kündigt Soziallandesrat Richard Theiner an.

Landesrat Theiner hofft auf eine positive Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes und auf die Bestätigung dieser wichtigen Maßnahme zum Schutz von Minderjährigen und deren Familien in Südtirol.

Zum einen falle das Gesetz unter das Zivilrecht und damit nicht in die Zuständigkeit des Landes, zum anderen handle es sich um eine nicht zulässige unterschiedliche Behandlung der Bürger im Vergleich zu anderen Regionen und Provinzen, so die Begründung des Staates für den Rekurs. Dazu erklärt Soziallandesrat Theiner: „Südtirol hat das Gesetz im Bereich Fürsorge und Wohlfahrt erlassen und sich also nicht dem Staat vorbehaltene Zuständigkeiten angemaßt“. „Zivilrechtliche Bestimmungen bleiben unangetastet“, betont Theiner. Durch die Einführung der Unterhaltsvorschussleistung nimmt Südtirol laut Landesrat Theiner eine Vorreiterrolle zur Bekämpfung der Armut ein.

„Dieses Gesetz hat sich aus der Notwendigkeit ergeben, das Landessystem im Bereich der Fürsorgeleistungen zugunsten von Minderjährigen an eine sich in ständigem Wandel befindliche Gesellschaft anzupassen, in welcher sich parallel zum traditionellen Familienmodell alternative familiäre Lebensformen durchsetzen, in erster Linie jene des Alleinerziehers bzw. der Alleinerzieherin“, erklärt Theiner.

Dass die Stelle gebraucht wird, sei in Südtirol traurige Wirklichkeit: Gleich nach dem Inkrafttreten der Unterhaltsvorschussleistung wurden zwölf Ansuchen eingereicht und zwar sechs in Bozen, drei im Burggrafenamt und drei im Eisacktal.
Über die so genannte Unterhaltsvorschussstelle schießt das Land den Unterhalt für minderjährige Kinder vor, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil nicht bezahlt.

SAN

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