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Arbeitslosengesuche ab 1. Februar bei INPS/NISF einreichen

LPA - Alle Ansuchen für Arbeitslosenunterstützung müssen ab 1. Februar 2004 nicht mehr bei den Bezirksarbeitsämtern, sondern beim Fürsorgeinstitut INPS/NISF eingereicht werden. Dies teilt die Landesabteilung für Arbeit mit. Die entsprechende Vereinbarung haben die Landesabteilung für Arbeit und das INPS/NISF getroffen.

Die Vereinbarung sieht vor, dass die Ansuchen für die ordentliche Arbeitslosenunterstützung, für die Sonderunterstützung für das Bauwesen und für solche mit verringerten Voraussetzungen ab 1. Februar 2004 ausschließlich von den zuständigen Zweigstellen des gesamtstaatlichen Fürsorgeinstitutes INPS/NISF entgegen genommen werden. Bisher war dies auch bei den Bezirksarbeitsämtern möglich. Diese sind wie bisher für die Arbeitsvermittlung, die damit zusammen hängende Beratungstätigkeit, die Feststellung der Arbeitslosigkeit, die Meldung der Arbeitsverhältnisse und die Arbeitsgenehmigungen für Nicht-EU-Bürger zuständig.

bch

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