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Zusatzrente für Kunstschaffende: Eintrag in Verzeichnis bis 31. März
Künstlerinnen und Künstler, die Rentenzuzahlung der öffentlichen Hand beanspruchen möchten, müssen in Zusatzrentenfonds eingezahlt haben und in Landesverzeichnis für Kunstschaffende eingetragen sein
BOZEN (LPA). Ende 2020 wurde mit dem Regionalgesetz Nummer 4 die rechtliche Grundlage geschaffen, um Kunstschaffende bei der Rentenabsicherung unterstützen zu können. Die Vorgaben wurden von den Landeskulturabteilungen gemeinsam mit der Agentur für Soziale und Wirtschaftliche Entwicklung ASWE für Südtirol umgesetzt.
Einschreibung in Landesverzeichnis innerhalb März
Kunstschaffende, die eine Rentenzuzahlung der öffentlichen Hand beanspruchen möchten und im Jahr 2024 bereits in einen von ihnen gewählten Zusatzrentenfond einen Beitrag von mindestens 500 Euro eingezahlt haben, müssen sich bis 31. März 2025 in das Landesverzeichnis der Künstlerinnen und Künstler eintragen lassen. Der Antrag ist gemäß der Sprachgruppenzugehörigkeit im jeweils zuständigen Landesamt für die deutsche, italienische oder ladinische Kultur einzureichen.
Sofern diese beiden Voraussetzungen erfüllt sind, können die betroffenen Kunstschaffenden innerhalb 30. November 2025 bei der Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung ein Ansuchen auf Rentenzuzahlung beantragen. Der gesamte Vorgang ist jährlich zu wiederholen. Die öffentliche Hand hat bisher den Betrag um 500 Euro ergänzt, wobei dieser ab 2025 auf 1.000 Euro erhöht wurde.
Antragsberechtigt sind hauptberuflich tätige Kunstschaffende aus den Sparten Bildende und Darstellende Kunst, Musik, Literatur und Film, die aus Südtirol stammen oder seit mindestens zwei Jahren in Südtirol leben und arbeiten und dabei das Einkommen von 40.000 Euro nicht überschreiten.
Landesverzeichnis der Künstlerinnen und Künstler
Das Landesverzeichnis sieht fünf Kategorien vor: bildende und darstellende Kunst sowie Musik, Literatur und Film. Unabhängig von der Rentenzuzahlung können sich alle in Südtirol ansässigen und freischaffenden Künstlerinnen und Künstler in das Landesverzeichnis eintragen. Ihre Eintragung ist vier Jahre lang gültig, weshalb jene, die sich im letzten Jahr eingetragen haben, heuer kein Ansuchen stellen müssen.
"Für Kunstschaffende, die um eine Rentenvorsorge ansuchen wollen und die Einzahlung in einen Zusatzrentenfonds getätigt haben, ist die jährliche Eintragung ins Landesverzeichnis Voraussetzung", präzisiert Sylvia Hofer von der Landesabteilung für Deutsche Kultur, "alle anderen Kunstschaffenden können sich ebenfalls in das Landesverzeichnis eintragen, allerdings sind daran keine anderen Leistungen gekoppelt."
red/mac