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Leuchtwestenpflicht: Landesressort Transportwesen stellt klar

LPA - Weniger als hundert Meter Sichtweite verpflichtet zum Tragen der Leuchtwesten. Rad- und Motorradfahrer sind von der Pflicht ausgenommen, die hingegen für alle auf Italiens Straßen verkehrenden Motorfahrzeuge gilt, auch wenn diese im Ausland zugelassen wurden. Dies stellt die Landesressort für Transportwesen klar, nachdem im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der Warnwestenpflicht am vergangenen Donnerstag verschiedene Unklarheiten aufgetreten waren. "Ich bin froh, dass in diesem Bereich nun Klarheit geschaffen wurde", so Verkehrslandesrat Thomas Widmann, der gleichzeitig Informations- und Verkehrserziehungsmaßnahmen zu Straßenverkehrsordnung und Verkehrssicherheit ankündigt.

Seit vergangenem Donnerstag, 01. April, gilt auf Italiens Straßen die Warnwestenpflicht. Im Zusammenhang mit dieser von der neuen italienischen Verkehrsordnung eingeführten Pflicht waren in den vergangenen Tagen zahlreiche Fragen und Zweifel aufgetaucht. Auf diese hat nun die Landesressort für Transportwesen nach Rücksprache mit der Zentraldirektion für Polizeiwesen im Innenministerium und in enger Zusammenarbeit mit dem Kommando der lokalen Straßenpolizei geantwortet.

Der Artikel 162 der neuen Straßenverkehrsordnung schreibt das Tragen von Leuchtwesten für Personen vor, die bei "geringer oder eingeschränkter Sicht" ihr am Straßenrand, auf der Notspur oder auf einer Parkfläche stehendes Fahrzeug verlassen. Dies ist beispielsweise bei Pannen der Fall, wenn sich der Lenker auf die Straße begibt, um das Warndreieck aufzustellen. Verlassen mehrer Personen das Fahrzeug, so müssen alle eine Leuchtweste tragen. Auch Fahrer von KFZ, die im Ausland zugelassen wurden, müssen sich in Italien an diese Vorschrift halten. Sie können allerdings auch Leuchtwesten benutzten, die nicht den staatlichen Vorgaben entsprechen, sofern die Schutzfunktion gewahrt wird und es sich um zugelassene Westen handelt.

Wichtig ist es auch, den Terminus der geringen oder eingeschränkten Sicht zu klären: In der Klarstellung des Innenministeriums heißt es: "Die Warnweste ist außerhalb bewohnter und beleuchteter Ortschaften bei Nacht überzuziehen. Bei Tag ist die das Tragen der Weste vorgeschrieben, wenn das auf der Notspur oder einer Parkinsel stehende Fahrzeug für die herankommenden Fahrzeuge aus wetter- oder geländebedingten Gründen nicht aus mindestens hundert Metern Entfernung gesehen werden kann."

Von der Leuchtwestenpflicht ausgenommen sind Radfahrer, Mopedfahrer, Motorradfahrer und deren Fahrgäste. Klargestellt wird außerdem, dass nicht das Mitführen der Westen Pflicht ist. Bei einer Polizeikontrolle wird als niemand die Leuchtweste vorzeigen müssen. Wer hingegen die Warnweste in den vorgeschriebenen Situationen nicht trägt, muss mit einem Strafgeldbescheid von 33,60 Euro rechnen. Außerdem kostet diese Verletzung der Straßenverkehrsordnung zwei Führerscheinpunkte.

jw

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