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Regelung für Arbeitnehmer aus den EU-Ländern vereinfacht

LPA - Für die zahlreichen Arbeitnehmer aus den künftigen EU-Beitrittsländer, welche vor allem aus Tschechien, aus der Slowakei, aus Ungarn und aus Polen kommen und in Südtirol insbesondere in der Landwirtschaft und im Gastgewerbe als saisonale Mitarbeiter wertvolle Dienste leisten, wird ab dem 1. Mai die Ausstellung der Arbeitsgenehmigung wesentlich leichter. Auf diese Vereinfachung, eine der ersten wichtigen Neuerungen im Zuge der EU-Erweiterung, weist die Abteilung Arbeit hin.

Ab 1. Mai 2004 werden die zehn Beitrittsländer Polen, Ungarn, Tschechien, Slowakei, Zypern, Malta, Lettland, Estland, Litauen und Slowenien EU-Mitglieder. Die volle Freizügigkeit im Arbeitsbereich gilt ab sofort nur für Arbeitnehmer aus Malta und Zypern und für jene Bürger aus den neuen Ländern, die am 1. Mai seit über einem Jahr ordnungsgemäß in Italien arbeiten oder hier eine selbständige Tätigkeit ausüben möchten. Arbeitnehmer aus den anderen acht Ländern benötigen für eine Übergangsfrist von zwei Jahren weiterhin eine Arbeitsgenehmigung, um hierzulande ordnungsgemäß arbeiten zu können.
Das Verfahren zur Erteilung der Arbeitsgenehmigung ist ab sofort wesentlich vereinfacht: Die Genehmigung braucht nicht mehr von der Quästur mit dem Sichtvermerk versehen zu werden und für die Einreise nach Italien ist kein Visum mehr erforderlich. Das bedeutet, dass der bisher recht aufwändige Weg zur italienischen Botschaft im Ausland entfällt und dass deshalb auch die Arbeitsgenehmigung nicht mehr dem Arbeitnehmer ins Ausland geschickt werden muss..
Die italienische Regierung hat vor kurzem ein gesamtstaatliches Stellenkontingent von 20.000 Quoten für Arbeitnehmer aus den erwähnten Ländern festgelegt. Ab Veröffentlichung des entsprechenden Dekrets, aller Wahrscheinlichkeit nach am kommenden Montag, können die Arbeitsämter des Landes alle Saisongenehmigungen für Arbeitnehmer aus den neuen EU-Ländern ausgeben, die bisher wegen Kontingentmangels nicht erteilt werden konnten. Dies sind rund 4.500 Genehmigungen, davon ca. 3300 für die Landwirtschaft und 1200 für das Gastgewerbe. Nicht ausgegeben werden können hingegen jene Arbeitsgenehmigungen, die Arbeitnehmer aus Nicht-Beitrittsstaaten betreffen. Das sind ca. 1300 Genehmigungen, die meisten für Arbeitnehmer aus Pakistan, Mazedonien und Kroatien.
Interessierte Arbeitgeber haben ab Veröffentlichung des Kontingents auch die Möglichkeit, eine saisonale oder auch eine nichtsaisonale Arbeitsgenehmigung für Bürger aus den erwähnten Beitrittsländern zu beantragen

VFcl

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