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Neue Frist für Abgabe von Rechnungen für Facharztleistungen

LPA - Ab dem morgigen 9. Juni tritt eine neue Frist für die Abgabe von Rechnungen bzw. Honorarnoten für fachärztliche und zahnprothetische Leistungen in Kraft. Die Landesregierung hat kürzlich diese Frist jener für die Rückvergütung von stationären Aufenthalten angeglichen. Für die Rückvergütung von sämtlichen privat beanspruchten Betreuungsformen gilt nun die Frist von sechs Monaten.

Für fachärztliche und zahnprothetische Leistungen, die von den Bürgern privat beansprucht werden, gilt ab morgen eine neue Frist für die Abgabe von Rechnungen. Bisher mussten diese Rechnungen und Honorarnoten noch innerhalb 60 Tagen ab Ausstellungsdatum bei den Schaltern der Sanitätsbetriebe abgegeben werden.
Ab dem morgigen 9 Juni 2004 ist diese Frist auf sechs Monate ab Ausstellungsdatum der Rechnung bzw. Honorarnote erhöht worden. Das bedeutet, dass ab diesem Datum Rechnungen bzw. Honorarnoten rückerstattet werden können, deren Ausstellungsdatum nicht älter als sechs Monate ist.
Diese Änderung war notwendig, um die Frist zur Rückvergütung für privat beanspruchte fachärztliche und zahnprothetische Leistungen der Frist für die Rückvergütung von privat beanspruchten Krankenhausaufenthalten - sechs Monate ab Entlassung – anzugleichen.

SAN

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