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Ärzte-Kollektivvertrag: Klarstellung des Gesundheitsressorts

LPA - Am Montag wurde der Kollektivvertrag für das ärztliche und tierärztliche Personal des Landesgesundheitsdienstes von der Landesregierung genehmigt. Das Landesressort für Gesundheitswesen stellt in Bezug auf die Arbeitszeit der Krankenhausärzte klar, dass der programmierte ordentliche Arbeitsturnus 13 zusammenhängende Stunden nicht überschreiten darf.

Der Zusatzkollektivvertrag sieht eine durchschnittliche Arbeitszeit des ärztlichen Personals von 48 Stunden für den Zeitraum von sieben Tagen vor. In dieser Zeit ist der Wachdienst schon eingerechnet. Mit der Einführung dieser Regelung wurde der Ärztekollektivvertrag vom März 2003 an das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 09. September 2003 angepasst, der den Wachdienst als Arbeitszeit definiert.

Der programmierte ordentliche Arbeitsturnus darf innerhalb von 24 Stunden 13 zusammenhängende Stunden nicht übersteigen. Das ärztliche Personal hat Anspruch auf eine tägliche Ruhepause von elf zusammenhängenden Stunden. Falls die 13 Stunden aufgrund von Diensterfordernissen und mit Zustimmung der Ärzte überschritten werden, hat das betroffene Personal unmittelbar danach Anspruch auf eine Ruhezeit von elf Stunden. Die Ruhepause wird um jene Stundenanzahl an Ausgleichsruhezeit erhöht, welche der Arzt im Rahmen der 24 Stunden nicht in Anspruch nehmen kann.

Die Behauptung der Ärztegewerkschaft ANAAO-VNK, die Turnusse würden die 13 Stunden übersteigen, bedarf deshalb einer Klarstellung, stellt das Gesundheitsressort des Landes fest.  Eine längere Arbeitszeit ist nur im Falle von effektiven Diensterfordernissen und mit Zustimmung des betroffenen Personals möglich. Der Zusatzkollektivvertrag sieht auch Ruhepausen im Falle von längeren Arbeitsturnussen vor.

ohn

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