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Organisationen und Körperschaften
Träger der freiwilligen Dienste sind öffentliche oder private Organisationen und Körperschaften, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
a) sie verfolgen keine Gewinnabsicht,
b) sie üben ihre institutionelle Tätigkeit in einem der Tätigkeitsfelder laut Artikel 4 Absatz 4 des LG 19/2012 aus,
c) sie verfügen über Organisationsfähigkeit und Einsatzmöglichkeit in Bezug auf die geplanten Projekte oder Tätigkeiten,
d) sie können eine mindestens dreijährige kontinuierliche Tätigkeit aufweisen,
e) sie haben ihren Sitz in Südtirol und üben ihre Tätigkeit im Land aus.
Organisationen oder Körperschaften, die vorwiegend oder ausschließlich wirtschaftliche, politische oder religiöse Interessen ihrer Mitglieder verfolgen, dürfen keine Freiwilligen beschäftigen.
Datenbank
Organisationen oder Körperschaften, die freiwillig Sozialdienstleistende suchen, können ihr Vorhaben in der Datenbank des Landes Südtirol vorstellen. Eine Vorlage für den entsprechenden Antrag ist im Abschnitt Vordrucke zu finden.
Die Eintragung in die Datenbank ist nicht verpflichtend und keine Gewährleistung dafür, dass der geplante Einsatz auch von Seiten der Landesverwaltung genehmigt wird. Vielmehr soll mit Hilfe dieser Datenbank gewährleistet werden, dass Bürgerinnen und Bürger einen besseren Überblick über die Angebote erhalten und sich für weitere Informationen direkt an die Organisationen wenden können. Für die Veröffentlichung in der Datenbank des Landes Südtirol ist keine Fälligkeit vorgesehen.
Antrag
Der Träger, der beabsichtigt freiwillig Sozialdienstleistende einzusetzen, reicht beim Amt für Kabinettsangelegenheiten jeweils bis zum 28. Februar und 31. Juli einen entsprechenden Antrag ein. Dieser Antrag ist auf den vom Amt bereitgestellten Vorlagen zu stellen und vom gesetzlichen Vertreter/der gesetzlichen Vertreterin des Trägers und von der/dem Freiwilligen zu unterzeichnen.
Im Falle einer Verlängerung des freiwilligen Sozialdienstes stellt der Träger mindestens 45 Tage vor Ablauf der Vereinbarung beim Amt den Antrag auf Verlängerung . Das Amt gewährt die Verlängerung unter Berücksichtigung der bereitgestellten Mittel und unter Beachtung des Höchstausmaßes von 32 Monaten.
Versicherung
Alle freiwillig Sozialdienstleistenden werden haftpflicht- und unfallversichert, die entsprechenden Kosten werden vom Träger getragen, bei welchem die Sozialdienstleistenden im Einsatz sind. Diese Versicherungspolice ist innerhalb von 10 Tagen nach Aufnahme der Tätigkeit dem Amt für Kabinettsangelegenheiten vorzulegen und bildet die Voraussetzung für die Auszahlung der Spesenrückvergütung. Sofern die freiwillig Sozialdienstleistenden körperlich besonders belastende Tätigkeiten zu verrichten haben, kann auch die Vorlage eines ärztlichen Eignungszeugnisses verlangt werden.
Spesenrückvergütung
Die Freiwilligen erhalten monatlich eine Spesenrückvergütung, die vom Träger vorgestreckt wird. Das Land erstattet alle drei Monate die von den Trägern vorgestreckten Beträge.
Voraussetzung für diese Auszahlung ist die Erklärung des Trägers, dass die/der Freiwillige den Dienst tatsächlich erbracht hat.
Der Verwaltung steht die Möglichkeit zu, im Sinne von Artikel 34 der Durchführungsbestimmung (DLH vom 07. Mai 2014, Nr. 16) Kontrollen und Inspektionen bei den Trägern durchzuführen.
Die Organisationen oder Körperschaften sind verpflichtet, innerhalb von 60 Tagen jede Änderung der Satzung, des Sitzes, der gesetzlichen Vertretung sowie die eventuelle Auflösung oder Einstellung ihrer Tätigkeit dem Amt für Kabinettsangelegenheiten in Bozen, Silvius-Magnago-Platz 1 (Tel. 0471/412130/31, E-Mail: kabinett@provinz.bz.it) mitzuteilen.
(Letzte Aktualisierung: 27.07.2018)