Kulturgüter in Südtirol

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Blanko

4 Blätter aus der 6-teiligen Serie „Blanko“. Weiße, vom Künstler „blanko“ unterzeichnete Blätter (in Bildecke unten rechts mit Kugelschreiber: HE 2014). Auf der Rückseite jedes Bildes findet sich folgender Text: „Die Besitzerin/der Besitzer dieses Werks ist in der Lage das leere Blatt nach ihren/seinen Wünschen zu gestalten, ohne auf die Ästhetik und Vorstellung des Künstlers Rücksicht zu nehmen.“

Objektbezeichnung:
Objekt
Inventarnummer:
244188
Hersteller:
Egger, Hannes
Sammlung:
Kunstankauf, Abteilung Deutsche Kultur
Datierung:
2014
Material:
Kugelschreiber, Karton
Technik:
geschrieben
Institution:
Landesvermögensamt
Maße:
je Höhe 40 cm, Breite 60 cm, gerahmt je Höhe 43.5 cm, Breite 63.5 cm, Tiefe 4 cm
Schlagwort:
Abstrakt
Historische-kritische Angaben:
Hannes Egger beschäftigt sich in Zeichnungen, Performances und Installationen mit dem Prozess des Kunstwerdens und entwickelt Ideen, bei deren Umsetzung das Publikum einen aktiven Part übernimmt. Das Kunstwerk begreift der Künstler nicht als abgeschlossenes Werk, sondern als offene Plattform – häufig versehen mit einer Handlungsanweisung. Mit „Blanko“ verhandelt er provokant ironisch Grundfragen der Kunst wie Autorschaft oder Werkcharakter. Weiße Museumskartone sind im rechten unteren Eck vom Künstler signiert. Wer das Bild besitzt, erhält die Vollmacht zur eigenen Gestaltung des Kunstwerks. (Günther Oberhollenzer, in „Arbeiten. Lavori in corso II”, Bozen 2020, S. 56)

Konzeptuelle Arbeit, die dem Betrachter Raum lässt für jedwede Vorstellung oder Interpretation seiner eigenen Fantasie.
„Blanko“ ist ein offenes Kunstwerk und eine Provokation. Es handelt sich um weiße Museumskartone, die im rechten unteren Eck vom Künstler signiert sind. „Blanko“ bedeutet in diesem Zusammenhang nicht nur „weiß“ sondern auch ein Potenzial: die Besitzerin oder der Besitzer erhalten mit dem Werk die Vollmacht zur eigenen Gestaltung des Kunstwerks, ohne auf die Ästhetik und die Vorstellungen des Künstlers Rücksicht zu nehmen. Der Künstler verantwortet einerseits sein Werk der Besitzerin oder dem Besitzer an und lässt diese gewähren; anderseits wird ihm die Besitzerin / der Besitzer zur Komplizin / zum Komplizen und zur Mitautorin / zum Mitautoren, die / der immer wieder das Recht hat, in den nie abgeschlossenen Schaffensprozess einzugreifen. (Hannes Egger, 2014)

 

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