Ämter und Abteilungen der Südtiroler Landesverwaltung

Sammlung von Unterlagen zur Rechtsordnung des Kindergartenwesens

1968 wurde mit Staatsgesetz Nr. 444 der Kindergartenbereich erstmalig und umfassend für das ganze Staatsgebiet, also auch für die Provinzen Bozen und Trient, geregelt. Damit verletzte aber der Staat die vom Autonomiestatut aus dem Jahr 1948 vorgesehene primäre Kompetenz der beiden Provinzen, und der Verfassungsgerichtshof erklärte 1968 die Verfassungswidrigkeit des genannten Staatsgesetzes auf dem Gebiet der Region Trentino-Südtirol. Der Staat konnte in der Folge weder in Bozen noch in Trient tätig werden. Die politische Lage und die Rechtslage änderten sich grundlegend erst mit dem zweiten Autonomiestatut aus dem Jahre 1971 und schließlich mit dem Erlass der Durchführungsbestimmung zur Schule 1973. Sofort nach dem Landesgesetz zur Schulfürsorge 1974 wurde mit der Ausarbeitung des Kindergartengesetzes begonnen. Das Landesgesetz wurde vom Landtag im Sommer 1975 verabschiedet, aber von der Zentralregierung vor dem Verfassungsgerichtshof angefochten und in einem Punkt für verfassungswidrig erklärt. Im Sommer 1975 wurde es erneut vom Landtag genehmigt und diesmal von der Zentralregierung in Rom angenommen. 1977 wurde auch der größte Teil der Beschäftigten in den Landesdienst übernommen und ab diesem Jahr gibt es in Südtirol die so genannten "Landeskindergärten". Die vorliegende Sammlung wurde dem Landesarchiv von Armand Mattivi, ehemaligem Leiter der Personalabteilung der Südtiroler Landesverwaltung, der maßgeblich an der Ausarbeitung des Gesetzes beteiligt war, in mehreren Tranchen zwischen 2009 und 2015 übergeben.

Z: 1968–2007
U: 4 Archivkartons
E: erschlossen

PT