Archivale des Monats

Die Autonomie und das Landesarchiv

Das Landesarchivgebäude kurz vor der Fertigstellung (1984). (SLA, Fotosammlung Presseamt, Nr. 1566)

Das Südtiroler Landesarchiv kann füglich als „Kind des ‚Zweiten Autonomiestatuts‘“ bezeichnet werden. Im Verfassungsgesetz Nr. 5 vom 26. Februar 1948, besser bekannt als „Erstes Autonomiestatut“, war lediglich die Rede von autonomer Zuständigkeit im Bereich von „Kultureinrichtungen provinzialen Charakters (Bibliotheken, Akademien, Institute, Museen)“ (Art. 11, Punkt 4). Dahingegen wurden Archive in Italien bis in die 70er Jahre nicht als Kultureinrichtungen verstanden; sie waren demnach bis 1975 dem Innenministerium unterstellt.

Während der langwierigen Beratungen der Neunzehner-Kommission wurde von Südtiroler Verhandlungsseite die Empfehlung durchgesetzt, dass der Provinz Bozen die Errichtung eines eigenen Landesarchivs in Aussicht gestellt werden sollte, einschließlich der Übernahme zumindest eines Teils der vom Staatsarchiv Bozen seit 1920 verwahrten Archivbestände. Als sogenannte Paketmaßnahme 108 wurde dieses Zugeständnis schließlich durch die Art. 6 bis 12 des Staatsgesetzes Nr. 118 vom 11. März 1972 (Maßnahmen zugunsten der Bevölkerung Südtirols) gesetzlich geregelt. Im Detail werden darin ferner jene Bestände von „besondere[r] lokalgeschichtliche[r] Bedeutung“ aufgelistet, die – wie im Gesetz promulgiert – innerhalb von zwei Jahren vom Staatsarchiv an das Landesarchiv übergeben werden sollten. Erstmals wurde hier auch festgeschrieben, dass das Südtiroler Landesarchiv nicht nur als klassische Archivgut verwahrende Institution zu verstehen sei, sondern auch als Archivschutzbehörde. Neben dem Trentiner Landesarchiv ist das Südtiroler Landesarchiv somit mit einer für das italienische Archivwesen einmaligen Fülle an Kompetenzen ausgestattet, die auf nationaler Ebene zwischen Staatsarchiven (Archivi di Stato) und regionalen Archivaufsichtsbehörden (Soprintendenze archivistiche) aufgeteilt sind.

Die vom Gesetzgeber intendierte rasche Umsetzung der Paketmaßnahmen im Allgemeinem sowie im konkreten Fall, sprich: die institutionelle und faktische Errichtung des Landesarchivs sowie die Übergabe der Bestände aus dem Fundus des Staatsarchivs, dauerte länger als geplant. Ein weiterer kleiner Schritt in Richtung Übernahme von Zuständigkeiten im Bereich des lokalen Archivwesens war zunächst das Landesgesetz Nr. 26 vom 12. Juni 1975, mit dem das Landesdenkmalamt geschaffen wurde. Es hatte nebenbei auch archivische Aufgaben wahrzunehmen, die 1981 dem minderbemittelten Amt für Archivwesen, Volkskunde, historische Bibliotheken und Toponomastik übertragen wurden. Beide Ämter konnten jedoch nur limitiert archivische Kernaufgaben wahrnehmen.

Mitschuld an der weiteren Verzögerung trug zweifelsohne die lange ungeklärte Frage nach einem adäquaten Archivstandort. Erst im Frühjahr 1985 konnte das neue Archivgebäude in der Armando Diaz-Straße, in dem auch Landesbibliothek „Dr. Friedrich Teßmann“ und Staatsarchiv eine Heimstätte fanden, bezogen werden. Die äußeren Rahmenbedingungen waren hiermit nunmehr geschaffen. Allerdings fehlten noch die konkreten Inhalte, mit denen das neue Archiv zu befüllen war, d. h. die Archivbestände sowie ein eigenes Landesgesetz, womit die Aufgaben und Zuständigkeiten des Landesarchivs definiert werden sollten.

Letzteres wurde noch 1985 eingeleitet, da die Aussichten, das gesamte (öffentliche wie private) Südtiroler Archivwesen durch ein Landesgesetz umfassend zu regeln, günstig schienen. Die durch das Autonomiestatut von 1972 geschaffenen legislativen Voraussetzungen sicherten dem Land zum „Schutz und Pflege der geschichtlichen, künstlerischen und volklichen Werte“ (DPR Nr. 670 vom 31. August 1972, Art. 8, Punkt 3) ja primäre Gesetzgebungsbefugnis zu. Der Versuch scheiterte jedoch im ersten Anlauf. Das Gesetz wurde von der italienischen Regierung, die darin eine Kompetenzüberschreitung des Landes sah, rückverwiesen. Der Südtiroler Landtag verabschiedete es im selben Wortlaut in einem Beharrungsbeschluss erneut, worauf die zuständigen Stellen in Rom dazu nicht mehr Stellung bezogen. Somit konnte das Gesetz am 25. Dezember 1985 in Kraft treten. Es ermöglicht heute dem Landesarchiv in einem breit gefächerten Aufgabenspektrum tätig zu werden: Das Landesarchiv übernimmt das archivwürdige Schriftgut der Südtiroler Landesverwaltung nach einer zumindest 40-jährigen Frist. Es überwacht die Zwischenarchive der Südtiroler Landesverwaltung, die Gemeindearchive und die Archive anderer öffentlicher Körperschaften. Es betreut, beaufsichtigt und stellt Archive und historische Bibliotheken in privater Trägerschaft unter Schutz. Es gewährt finanzielle Beiträge an Träger privater und kirchlicher Archive und historischer Bibliotheken. Es betreut die in Südtirol tätigen Chronistinnen und Chronisten. Es erforscht bzw. fördert die Erforschung der Landesgeschichte und veröffentlicht Forschungsergebnisse in einer eigenen Schriftenreihe.

Zuletzt wurde die Übergabe der staatlichen Archivbestände nach einer weiteren Verzögerung im Herbst 1986 durch die Unterzeichnung des Übergabevertrages zwischen Landeshauptmann Silvius Magnago und dem Vizegeneraldirektor des Zentralamtes für Archivgüter Lucio Lume beschlossen. Magnago, der die mühevolle Übernahme archivischer Kompetenzen durch das Land von Anbeginn in der ersten Reihe miterlebt hatte, hielt daraufhin hochgestimmt fest: „Es ist unsere Geschichte, die wir nun selbst verwahren und allen Interessierten zugänglich machen können.“

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