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Mandatsbeschränkung für Gesellschafts-Organe und Landeshauptmann

Bei der Mandatsbeschränkung gibt es künftig keine Ausnahmen mehr. Die Landesregierung hat heute (18. März) eine Regelung auf den Weg gebracht, die die Beschränkung auf drei Amtszeiten für Verwaltungs- und Aufsichtsräte von Landesgesellschaften und Körperschaften vorsieht. Zudem soll auch das Wahlgesetz derart geändert werden, dass die Mandatsbeschränkung auch für den Landeshauptmann gilt.

Die erste heute getroffene Entscheidung der Landesregierung gilt der Organisationsstruktur von Körperschaften des Landes sowie Gesellschaften mit Landesbeteiligung. Ihre Verwaltungs- und Aufsichtsräte sollen künftig maximal drei aufeinander folgende Amtszeiten tätig sein dürfen, die wiederum auf je drei Jahre beschränkt werden. "Nach höchstens neun Jahren ist demnach Schluss", so Landeshauptmann Arno Kompatscher heute.

Einen neuen Weg eingeschlagen hat man zudem mit der Ankündigung vor einer Woche und der Veröffentlichung der Kundmachung rund um die Besetzung von Aufsichts- bzw. Verwaltungsratsposten in Körperschaften des Landes bzw. in Gesellschaften mit Landesbeteiligung. "Wer an einem solchen Posten interessiert ist und die nötigen Voraussetzungen hat, kann sich um ein Amt bewerben", so Kompatscher. Es genügt das Einreichen des eigenen Curriculums, das geprüft wird, bevor die Eintragung in das Verzeichnis geeigneter Interessenten erfolgt. "Ich denke, damit haben wir eine saubere Lösung bei der Bestellung von Verwaltungs- und Aufsichtsräten gefunden", so der Landeshauptmann.

Den Weg geebnet hat die Landesregierung heute schließlich auch der Beseitigung einer bisher für den Landeshauptmann geltenden Ausnahme von der Mandatsbeschränkung. Schon vor seinem Amtsantritt hatte Kompatscher dieses als eines seiner umgehend umzusetzenden Ziele genannt. Entsprechend hat die Landesregierung heute den Entwurf eines entsprechenden Landesgesetzentwurfs gutgeheißen, mit dem die Mandatsbeschränkung auf drei Amtszeiten auch auf den Landeshauptmann ausgedehnt wird. "Damit gilt die Beschränkung für alle Ämter mit Regierungsverantwortung in diesem Land gleichermaßen: für Bürgermeister, Gemeindereferenten, Landesräte und den Landeshauptmann", so Kompatscher heute.

chr