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Studium und Fremdsprachenerwerb: Fördervoraussetzungen gelockert
Damit Studierende trotz coronabedingter Unterbrechung der Lehrtätigkeit das Anrecht auf Studienförderung nicht verlieren, hat die Landesregierung die entsprechenden Bestimmungen geändert.
Universitäten und Hochschulen haben wegen der Covid-19-Pandemie ihren Betrieb unterbrochen. Auch die Angebote der Sprachschulen konnten nicht in der gewohnten Form stattfinden. "Diese Unterbrechungen haben dazu geführt, dass zahlreiche Studentinnen und Studenten ihr Studium oder ihre Ausbildung nicht wie geplant fortführen konnten und dadurch zum Teil die Voraussetzungen für die Studienförderungsmaßnahmen des Landes nicht mehr erfüllen", erklärt Landesrat Philipp Achammer. "Es handelt sich dabei um eine Maßnahme im Bereich der Hochschulförderung, mit der wir die Auswirkungen der Corona-Pandemie abfedern wollen." Der für Bildungsförderung und Weiterbildung zuständige Landesrat verweist darauf, dass Ähnliches auch für den Besuch von Sprachkursen gelte, der ebenfalls unter klaren Spielregeln vom Land finanziell gefördert wird. Antragstellende hätten infolge des Notstandes solche Kurse nicht wie geplant besuchen können oder die vorgegebene Kursstundenzahl nicht erreicht.
Aus diesem Grund hat der Landesrat heute (9. Juni) der Landesregierung eine Reihe zeitbeschränkter Änderungen der geltenden Bestimmungen zur Vergabe der Hochschulstipendien sowie zur Förderung der Zweit- und Fremdsprachkenntnisse vorgelegt. Die von der Landesregierung genehmigten Änderungen gelten für das akademische Jahr 2019/20 beziehungsweise für die Studienjahre 2018/20 was die postuniversitären Ausbildungen anbelangt.
Geändert hat die Landesregierung mit ihrem heutigen Beschluss die Bestimmungen verschiedener Wettbewerbsausschreibungen und Verordnungen im Bereich der Hochschulförderung. So wurden jene zur Gewährung von Studienbeihilfen für postuniversitäre Ausbildungen der jüngsten zwei Zeiträume, nämlich für 1. Oktober 2018 bis zum 30. September 2019 sowie für 1. Oktober 2019 bis zum 30. September 2020 angepasst. Demnach können die Ausbildungen während des epidemiologischen Notstandes auch als Fernunterricht erfolgt sein. Zudem kann das Erreichen der in der Stipendiumsbewerbung festgelegten Ausbildungsziele coronaabhängig um bis zu 180 Tage verschoben werden.
Was die "klassischen" Studienstipendien - die Studienbeihilfen an Studierende, die 2019/20 universitäre Einrichtungen oder Fachhochschulen besuchen - angeht, hat die Landesregierung die Zeit der dauerhaften Unterbringung am Studienort auf 90 Tage gesenkt.
Bei der finanziellen Förderung der Fremdsprachkenntnisse und des Erlernens der Zweitsprache für den Zeitraum vom 3. September 2019 bis zum 31. August 2020 kann während der Zeit des Covid-19-Notstandes der Unterricht auch teilweise in Form von Fernunterricht erfolgt sein.
Was die Kostenrückvergütungen für Studierende mit Behinderungen im akademischen Jahr 2019/20 betrifft, hat die Landesregierung die Anzahl der nachzuweisenden Leistungspunkte auf 20 Prozent gesenkt. "In all diesen Fällen muss dem Landesamt für Hochschulförderung ein schriftlicher Nachweis vorgelegt werden, der die Auswirkungen der einschränkenden Maßnahmen bescheinigt", informiert Amtsdirektorin Karin Ranzi.
LPA/jw