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Raum und Landschaft: Umsetzung durch Anpassungen erleichtern

Einige Verbesserungen zum Landesgesetz Raum und Landschaft sind in dem Landesgesetzentwurf enthalten, den die Landesregierung heute (13. Oktober) genehmigt hat.

Technische Korrekturen und Verbesserungen sind in dem heute genehmigten Landesgesetzentwurf enthalten, der einige Artikel des Landesgesetzes "Raum und Landschaft" abändert.

Technische Korrekturen und Verbesserungen in den Verfahrensabläufen sind in dem Landesgesetzentwurf enthalten, der einige Artikel des Landesgesetzes "Raum und Landschaft" abändert und dem die Landesregierung heute (13. Oktober) auf Vorschlag der Landesrätin für Raumentwicklung, Landschaft und Denkmalpflege Maria Hochgruber Kuenzer zugestimmt hat. "Wir sind nach Abstimmung mit den zuständigen Ministerien auf einem guten Weg, die vom Staat angemahnten Korrekturen einvernehmlich zu lösen", unterstreicht die Landesrätin. Damit beuge man auch der Anfechtung durch den Verfassungsgerichthof des Gesetzes Nr. 17/2019 vor, mit dem erste Änderungen am Gesetz "Raum und Landschaft" vorgenommen worden waren.

Präzisierungen und Vereinfachungen

Zudem werden Anpassungen an staatliche Bestimmungen vorgenommen. Das ermöglicht es beispielsweise, die rechtmäßig bestehenden Abstände auch bei Inanspruchnahme von städtebaulichen Anreizen beizubehalten. Vereinfachungen gibt es auch im Bereich Landschaft. Arbeiten zur ordentlichen Instandhaltung in den Naturparks, wie zum Beispiel die Reparatur einer Trockenmauer, müssen nicht mehr vom Land genehmigt werden.

Weiters hat sich im Zuge der Anwendung des neuen Landesgesetzes "Raum und Landschaft" gezeigt, dass für eine bestmögliche operative Umsetzung des Gesetzes Anpassungen erforderlich sind. So wird beispielsweise klargestellt, dass das Tourismusentwicklungskonzept der Gemeinden, das Bestandteil des Gemeindeentwicklungsprogramms ist, auf der Grundlage des Landestourismusentwicklungskonzepts erstellt wird. In Bezug auf die Mischgebiete trägt die geänderte Bestimmung dem Umstand Rechnung, dass auf sehr kleinen Flächen von maximal 1000 Quadratmetern keine Abtretung für den geförderten Wohnbau erfolgen muss.

"Die vorgeschlagenen Änderungen dienen der Rechtssicherheit, der Vereinfachung und der besseren Abstimmung zwischen den Verwaltungen", fasst Hochgruber Kuenzer zusammen. Die Ergänzungsvorschläge des Rates der Gemeinden sind zu einem überwiegenden Teil in den übernommen worden. Der heute von der Landesregierung genehmigte Gesetzentwurf wird nun dem Südtiroler Landtag zur weiteren Behandlung übermittelt.

LPA/mpi

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