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Feiertage: Verordnung mit Vorgaben unterzeichnet

Einheitliche Anti-CoV-Regeln von Heiligabend bis Dreikönig enthält die von LH Kompatscher unterzeichnete Verordnung. Mehr eingeschränkt als vom Staat werden Geschäfte, weniger die Bewegungsfreiheit.

Im engsten Familienkreis (Großeltern, Eltern bzw. Lebenspartner und Kinder) zu feiern, ist erlaubt. (Foto: Pexels)

Die Dringlichkeitsmaßnahme Nr. 76, trifft in punkto Anti-Corona-Vorgaben einheitliche Maßnahmen für den Zeitraum von Heiligabend bis Dreikönig und weicht damit von den Regelungen des Staats ab. Landeshauptmann Arno Kompatscher hat diese Verordnung am Montagabend, 21. Dezember, unterzeichnet. "Wir setzen auf die Eigenverantwortung der Menschen in Südtirol und lassen etwas mehr Bewegungsfreiheit zu, allerdings verbunden mit dem Appell, sie nicht für Besuche von Verwandten oder Freunden zu Hause auszunützen", betont Kompatscher. 

Bars, Restaurants und Geschäfte bleiben zu, aber die Bewegungsfreiheit aufrecht 

Zusammengefasst sieht die Verordnung vor, dass Bars und Restaurants geschlossen bleiben. Ebenso geschlossen bleiben Einzelhandelsbetriebe - mit Ausnahmen, die über den ATECO-Kodex definiert sind, zum Beispiel Supermärkte, Lebensmitteleinzelhandel sowie Einzelhandel mit Produkten des täglichen Bedarfs​, Apotheken, Para-Apotheken, Zeitungskioske, Tabaktrafiken usw. Ausgesetzt sind auch Dienste an der Person, ausgenommen Wäschereien, Bestattungsdienste, Friseur- und Friseursalondienstleistungen. Abholservice (bis 20 Uhr) und Lieferservice (bis 22 Uhr) sind möglich. 

Die Bewegungsfreiheit bleibt auf dem gesamten Landesgebiet untertags aufrecht. Es gibt eine Ausgangssperre von 22 bis 5 Uhr mit der Möglichkeit, sich aus Arbeits- und Gesundheitsgründen sowie dringenden Notwendigkeiten mit einer Eigenerklärung – die auch bei der Kontrolle vor Ort abgegeben werden kann – zu bewegen.  

Hotels bleiben offen, deren Dienste dürfen jedoch nur Gäste, die dort übernachten, beanspruchen. 

Feiern im engsten Kreis sind möglich, Feste und Events untersagt 

Im engsten Familienkreis zu feiern, ist erlaubt. Es wird allerdings nachdrücklich empfohlen, den Kreis der Feiernden klein zu halten und über die Feiertage neben den engsten Verwandten (Großeltern, Eltern bzw. Lebenspartner und Kinder) höchstens zwei weitere nicht zusammenlebende Personen zu treffen.  

Feste und Events im Freien, in Privatwohnungen oder in den Beherbergungsstrukturen sind nicht erlaubt. In den Beherbergungsbetrieben müssen die Gemeinschaftsräume um 23 Uhr geschlossen werden. 

Oberschulen und Berufsschulen ab 7. Jänner 75 Prozent Präsenzunterricht 

Die aktuelle Verordnung enthält auch die Bestimmung, dass die schulischen und didaktischen Aktivitäten in den Oberschulen und in den Berufsschulen ab 7. Jänner für maximal 75 Prozent der Schülerinnen und Schüler in Präsenz erteilt wird. 

Solidarität zeigen und Anti-Covid-Regeln einhalten 

"Beweisen wir gerade an Weihnachten Solidarität und Gemeinschaft, schränken wir unsere Kontakte ein, tragen wir den Mund-Nasen-Schutz, halten wir Abstand und achten wir auf Hygiene", unterstreicht der Landeshauptmann. 

Die aktuelle Verordnung und alle Verordnungen des Landeshauptmanns mit Anti-Covid-Maßnahmen sowie das Corona-Landesgesetz Nr. 4 vom 8. Mai 2020 mit der dazu gehörenden Anlage A in geltender Fassung sind im Coronaportal auf der Internetseite des Landes Südtirol zu finden.

Regeln für Reisen ins Ausland bzw. die Einreise aus dem Ausland sind ebenfalls im Coronaportal unter diesem Link zu finden.

LPA/san

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