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Beiträge für Zivilschutzmaßnahmen: Richtlinien neu definiert

Die Landesregierung hat heute (10. August) die Neudefinition der Richtlinien für die Beiträge an örtliche Körperschaften zur Durchführung von Zivilschutzmaßnahmen gutgeheißen.

Auf Vorschlag von Bevölkerungsschutzlandesrat Arnold Schuler hat die Landesregierung heute die neu definierten Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen an örtliche Körperschaften zur Durchführung von Zivilschutzmaßnahmen genehmigt. "Die wichtigsten Neuerungen", erläutert Landesrat Schuler, "betreffen die Anpassung an die Bestimmungen über die Gründung der Agentur für Bevölkerungsschutz im Jahr 2016 und die damit einhergehende Abschaffung der Landesabteilungen Brand- und Zivilschutz und Wasserschutzbauten, die Einführung der Kumulierbarkeit mit weiteren Beiträgen von der öffentlichen Hand, die Einführung eines fixen Beitragsprozentsatzes sowie die Anpassung an aktuelle gesetzliche Richtlinien".

Die Agentur für Bevölkerungsschutz kann an die Gemeinden und Bezirksgemeinschaften Beiträge zur Durchführung von Maßnahmen zur Vorbeugung, Soforthilfe und Wiederinstandsetzung im Katastrophenfall gewähren. Dies wurde mit dem Landesgesetz vom 12. Juli 1975, Nr. 34, festgelegt; mit dem heute genehmigten Beschluss werden die derzeit geltenden Kriterien neu definiert und an die rechtlichen Rahmenbedingungen sowie in sprachlicher Hinsicht angepasst.

Beiträge zur Vorbeugung oder zu Einsätzen bei Naturkatastrophen

Die Richtlinien regeln die Gewährung von Beiträgen an Gemeinden und Bezirksgemeinschaften für Maßnahmen zur Vorbeugung von Naturkatastrophen - etwa die Errichtung von Schutzbauwerken oder die Errichtung von Notstromversorgungsanlagen zur Gewährleistung der essenziellen Dienste - oder zu Einsätzen bei Naturkatastrophen. Die Beiträge betreffen auch Soforthilfemaßnahmen und Wiederinstandsetzungsmaßnahmen, einschließlich den Wiederaufbau beschädigter öffentlicher Bauwerke wie Straßen, Trinkwasserleitungen, Kanalisation oder Gebäude. In diesen Bereich fallen ebenso die Erstellung und Änderung von Zivilschutzplänen und Gefahrenzonenplänen, Gutachten und Überwachungs- und Alarmierungssysteme sowie die Errichtung, Instandhaltung oder Wiederinstandsetzung von Strukturen für den Feuerwehrdienst.

Abwicklung durch das Landesamt für Zivilschutz in der Agentur für Bevölkerungsschutz

Die Beiträge werden von der Agentur für Bevölkerungsschutz genehmigt, für Abwicklung und Kontrolle ist das Amt für Zivilschutz zuständig, an das sich die örtliche Körperschaft unmittelbar nach Feststellung der Gefahrensituation oder des Schadensereignisses zu wenden hat.

Es werden keine Beiträge zum Schutz von einzelnen privaten Infrastrukturen oder einzelnen privaten Gebäuden gewährt.

Weitere Informationen sind im Landesamt für Zivilschutz in der Agentur für Bevölkerungsschutz erhältlich.


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LPA/mac