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Neue Richtlinien für die Errichtung von Holzlagerstätten

Die Landesregierung hat die Errichtung von Holzlagerstätten, Holzlagerplätzen mit Flugdach und Holzlagerhütten geregelt und entsprechende Richtlinien verabschiedet.

Auf Vorschlag von Landesrätin Maria Hochgruber Kuenzer hat die Landesregierung in ihrer jüngsten Sitzung (10. August) die Richtlinien für den Bau von Holzlagerplätze, von Holzlagerplätzen mit Flugdächern und von Holzhütten beschlossen. "Eine Regelung des Bereichs war notwendig", betont die Landesrätin, "wir ermöglichen damit einerseits die forstwirtschaftliche Tätigkeit, die für die Landschaftspflege und das Einkommen im ländlichen Raum unerlässlich sind, andererseits unterstützen wir eine nachhaltige Landnutzung." Der nun von der Landesregierung beschlossenen Regelung hatte zuvor, mit einigen Ergänzungen, der Rat der Gemeinden zugestimmt. Die Landesrätin kündigt in diesem Zusammenhang an, dass so schnell wie möglich ein Weg gefunden werden soll, um die Lagerung von Holz auf gemeinschaftlich genutzten Flächen zu ermöglichen. "Diese Regelung sollte zusätzlich zu den neuen Richtlinien eingeführt werden", sagt Hochgruber Kuenzer.

Das Landesgesetz Raum und Landschaft erlaubt den Bau von Holzlagerplätzen und Holzhütten zur Holzlagerung, wenn der entsprechende Landschaftsplan dies ausdrücklich vorsieht. Dabei gilt der Bau von Holzlagern als forstwirtschaftliche Tätigkeit, die keiner landschaftsrechtlichen Genehmigung unterliegt. Nicht erlaubt sind der Bau und die Nutzung zu Produktionszwecken. Auch die hydrogeologische Struktur des Gebiets darf nicht verändert werden. Für die Errichtung von Holzlagerplätzen mit Flugdächern hingegen ist eine Baugenehmigung und eine Landschaftsschutzgenehmigung einzuholen, zumal es sich um eine Neubaumaßnahme handelt.

Holzlagerplatz mit Flugdach: 150 Quadratmeter je drei Hektar

Wer überdachten Holzlagerplätze errichten will, muss Waldgrundstücke von mehr als drei Hektar Gesamtfläche besitzen, die auch auf mehrere Gemeinden verteilt sein können. Bei einem Eigentum von jeweils mehr als drei Hektar in verschiedenen Gemeinden dürfen Eigentümer nur einen Holzlagerplatz mit Flugdach pro Gemeinde bauen. Die maximale Fläche beträgt 150 Quadratmeter. Holzlagerplätze mit Flugdach dürfen nicht für Produktionszwecke verwendet werden, oder zur Unterbringung von Maschinen, Fahrzeugen, Werkzeugen, sofern sie nicht der Holzverarbeitung dienen, oder als Lager für andere Materialien als Holz oder als Unterstand für das Vieh. Auch eine Vermietung oder Verpachtung ist nicht zulässig.

Holzhütten bei Wohnhäusern

Holzhütten dürfen nur auf den Zubehörflächen von Wohngebäuden errichtet werden und müssen der Lagerung von festem Holzmaterial für Heizzwecke dienen. Als Holzhütten gelten Schuppen mit einer maximalen Fläche von einem Quadratmeter je 15 Quadratmeter Wohnfläche des Gebäudes. Die Höhe darf 2,5 Meter nicht überschreiten. Für den Bau von Holzschuppen müssen eine Bau- sowie eine landschaftsrechtliche Genehmigung eingeholt werden.

Die neuen Richtlinien treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft.


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LPA/sa/jw