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Gelegentliche selbständige Mitarbeit: Neue Meldepflicht

Seit 21. Dezember 2021 muss die Beschäftigung von gelegentlichen selbständigen Mitarbeiter:innen dem Arbeitsinspektorat im Voraus gemeldet werden, so wie im Gesetz 215/2021 vorgesehen.

Um den gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen, müssen die gelegentlichen selbständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in Südtirol beschäftigt werden, bis zur Adaptierung der entsprechenden EDV-Plattform des Arbeitsministeriums, ausschließlich über die PEC-Adresse des Arbeitsinspektorates des Landes (gelselbst.lavautocc@pec.prov.bz.it) gemeldet werden.

Auf diese Weise erhalten die zum Versand der Meldung verpflichteten Personen (oder ihre Berater) automatisch eine entsprechende Bestätigung der erfolgten Meldung.

Hinsichtlich des Inhalts und des Zeitpunkts der Meldung sowie der Angaben zur Identifizierung der Personen, die die Meldungen versenden müssen, und der Formen von selbständigen Tätigkeiten, die der Meldepflicht unterliegen, wird auf das Rundschreiben des Nationalen Arbeitsinspektorates INL mit Nr. 0000029 vom 11.01.2022 verwiesen.


Link zur Originalaussendung mit den eventuellen dazugehörigen Fotos, Videos und Dokumenten

LPA/red