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Generaldirektion Sabes: Anpassung für Eintragung ins Landesverzeichnis

Das Prozedere für die Eintragung im Landesverzeichnis der Geeigneten für die Ernennung zum Generaldirektor oder zur Generaldirektorin des Sanitätsbetriebes wird an staatliche Bestimmungen angeglichen.

Die Landesregierung hat heute (1. August) eine Änderung der Durchführungsverordnung beschlossen, welche die Ernennung des Generaldirektors oder der Generaldirektorin des Südtiroler Sanitätsbetriebes (Sabes) regelt. Mit dem Dekret des Landeshauptmanns vom 7. August 2017, Nr. 27 wird auch das Verfahren für die Eintragung in das Landesverzeichnis der Geeigneten geregelt. Die im Dekret enthaltene Durchführungsverordnung wurde nun an die staatliche Regelung angepasst.

Für die Eintragung in das Landesregister der Kandidatinnen und Kandidaten für den Posten des Generaldirektors beziehungsweise der Generaldirektorin des Sanitätsbetriebes war es in Südtirol bisher notwendig, ein Kolloquium zu absolvieren, welches gemeinsam mit Bildungs- und Berufstiteln von einer Kommission bewertet wurde. Bei der Eintragung ins staatliche Register bewertet hingegen eine Kommission nur die Bildungs- und Berufstitel der Kandidatinnen und Kandidaten und weist ihnen eine Gesamtpunktezahl zu. Wer die Mindestpunktezahl erreicht, wird ins Verzeichnis aufgenommen und kann sein oder ihr Interesse für die verschiedenen Stellen der Generaldirektionen in Italien bekunden. Alle gelisteten Personen im staatlichen Register, welche die notwendigen Voraussetzungen für die Führungsposition in Südtirol besitzen, können daher auch ihr Interesse für die Stelle an der Spitze der Generaldirektion des Sanitätsbetriebes bekunden. Damit allen Kandidatinnen und Kandidaten das gleiche Verfahren durchlaufen, wurde nun die Durchführungsverordnung angepasst. Das bisher notwendige Kolloquium für die Eintragung in das Landesverzeichnis fällt in Zukunft weg und die Kommission wird – gemäß der staatlichen Regelung – nur mehr die Bildungs- und Berufstitel der Kandidatinnen und Kandidaten bewerten. Ein Prüfungsgespräch ist in einem zweiten Schritt für die Ernennung zum Generaldirektor oder zur Generaldirektorin vorgesehen.

Mit diesen Änderungen wird der Zugang zum Landesverzeichnis der Geeigneten für die Generaldirektion vereinheitlicht und sichergestellt, dass künftig für alle Geeigneten, die sich für die Position des Generaldirektors beziehungsweise der Generaldirektorin bewerben, derselbe Auswahlmodus gilt.


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LPA/so