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Nationale Datenbank aktiviert: Beherbergungsbetriebe müssen handeln
Beherbergungsbetriebe müssen sich innerhalb 60 Tage ab 3. September über die Website des Ministers für Tourismus authentifizieren, um den CIN (Codice Identificativo Nazionale) zu erhalten
BOZEN (LPA). Am 3. September hat das Amtsblatt den Hinweis veröffentlicht, der den Start der Aktivierung der "Nationalen Datenbank für Beherbergungsbetriebe und Immobilien für Kurzzeitvermietungen oder touristische Zwecke" auf dem gesamten Staatsgebiet bestätigt.
Ab diesem Datum haben die Beherbergungsbetriebe auch im Land Südtirol 60 Tage Zeit, um über die Website des Ministers für Tourismus auf die Datenbank zuzugreifen und sich mittels SPID oder CIE zu authentifizieren, um den CIN (Codice Identificativo Nazionale) zu erhalten. Betroffen sind touristische gasthofähnliche und touristische nicht gasthofähnliche Beherbergungsbetriebe, Strukturen zur Vermietung von Gästezimmern und möblierten Ferienwohnungen sowie Strukturen zur Beherbergung im Rahmen von Urlaub auf dem Bauernhof.
Jeder Inhaber oder Betreiber eines Beherbergungsbetriebs und von Immobilien für Kurzzeitvermietungen oder touristische Zwecke ist verpflichtet, über diesen Nationalen Kenncode zu verfügen. Der Code muss außen an den Beherbergungsstrukturen und Immobilien für Kurzzeitvermietungen oder touristische Zwecke sichtbar angebracht werden. Zudem muss er bei jeder Werbeanzeige oder Mitteilung angegeben werden - unabhängig davon, wo diese veröffentlicht wird.
Nach Ablauf von 60 Tagen ab dem 3. September führt die Nichteinhaltung der oben genannten Verpflichtungen zu Geldstrafen gemäß Artikel 13-ter, Absatz 9, des Gesetzesdekrets vom 18.10.2023, Nr. 145. Bei fehlendem CIN droht eine Geldstrafe von mindestens 800 bis maximal 8.000 Euro - je nach Größe der Struktur oder der Immobilie. Für fehlendes Aushängen und fehlende Angabe des CIN wird eine Geldstrafe von mindestens 500 bis maximal 5.000 Euro, je nach Größe der Struktur oder der Immobilie, verhängt.
Die Kontroll- und Überwachungsfunktionen sowie die Anwendung der Verwaltungsstrafen obliegen der zuständigen Gemeinde durch die Behörden der Ortspolizei.
Link zur Originalaussendung mit den eventuellen dazugehörigen Fotos, Videos und Dokumenten
LPA/pio