Pflanzen und Samen

Mit dem neuen Artikel „30 bis“ (Externer Link) des Forstgesetzes (LG 21/1996) wurden die Weichen für die Übernahme der Richtlinie 1999/105/EG vom 22.12.1999 in die Landesgesetzgebung gestellt, nachdem auch der Staat diese Richtlinie mit Legislativdekret Nr. 386 vom 10 November 2003 übernommen hat. Damit hat die Landesverwaltung beschlossen:

  • Die Details des Handels und der Produktion von forstlichem Pflanz- und Saatgut gemäß Richtlinie 1999/105/EG mit eigener Durchführungsbestimmung zu regeln;
  • Die Landesabteilung Forstwirtschaft mit der Umsetzung und Kontrolle der neuen Regelung zu beauftragen (=Autorità territoriale);
  • Die Strafsätze zu definieren (kommen nach dem Erlass der Durchführungsbestimmungen zur Anwendung).

Anwendungsbereich

Das Gesetz ist nur für forstliches Vermehrungsgut (Pflanz- und Saatgut, Pflanzenteile) anzuwenden, das in Verkehr gebracht (=verkauft, an andere Waldbesitzer auch kostenlos abgegeben, verschenkt) oder ein- und/oder ausgeführt wird. Es gilt nicht für Vermehrungsgut, das nicht in Verkehr gebracht wird (Eigenproduktion) oder nicht für forstliche Zwecke genutzt wird (z.B. Zierpflanzen). Die Liste der betroffenen Baumarten und künstlichen Hybriden wurde bereits in der Richtlinie 1999/105/EU festgelegt und von Italien laut nationaler Bedürfnisse ergänzt (Liste).

Zweck des Gesetzes ist die Bereitstellung von hochwertigem und herkunftsgesichertem forstlichen Saat- und Pflanzgut. Dies bedeutet, dass von forstlichen Pflanzen, welche für Aufforstungen verwendet werden, die Herkunft des Samens lückenlos dokumentiert werden muss und diese Informationen dem Waldbesitzer zugänglich gemacht werden müssen. Diese Nachverfolgbarkeit der Herkunft und die Verwendung von standortsgerechtem Pflanzgut sind deshalb so wichtig, weil sich die Waldbestände sich im Laufe der Zeit an die vielfältigen orographischen und klimatischen Gegebenheiten des Landes genetisch angepasst haben. Neben der Höhenlage müssen auch pedologische und klimatische Faktoren berücksichtigt werden. Durch die einheitliche Regelung innerhalb der Europäischen Union wird der Handel mit Forstpflanzen zwischen den Mitgliedstaaten erleichtert.

Forstpflanzen und Forstsaatgut

Die Bestände, aus denen Samen für die Aufzucht von Forstpflanzen für Aufforstungen gewonnen werden, haben jetzt eine einheitliche Kodifizierung auf EU-Ebene erhalten. Der Kode (z.B. IT-for-1-A11-BZ-035) enthält folgende Informationen:

  • IT für Italien
  • for für Fraxinus ornus (Kürzel der Baumart)
  • Qualität des Samenbestandes: 1 für herkunftsgesichert
  • A für Herkunft Alpenraum (Regions_of_Provenance_Italy)
  • 11 für zentrales inneralpines Fi-Waldgebiet (Herkunftsgebiete_BZ_TN)
  • BZ für Provinz Bozen-
  • 035: laufende Nummer.

Die aktualisierte Liste der in Südtirol derzeit beernteten Samenbestände (Registro_mat_base_BZ_2017_12_31.xlsx) und die dazu gehörigen kartografischen Unterlagen (verschiedene Dateien) können hier eingesehen werden.

Zur korrekten Interpretation der in der Liste der Samenbestände enthaltenen Informationen muss die Verordnung (EG) Nr. 1597/2002 herangezogen werden (Verord_1597_2002_Kodes_de).

IT-aal-1-A21-BZ-001

IT-aal-1-A21-BZ-002

IT-aca-1-A11-BZ-040

IT-aca-1-A11-BZ-041

IT-aps-1-A21-BZ-036

IT-bal-1-A11-BZ-030

IT-csa-1-A21-BZ-042

IT-csa-1-A21-BZ-045

IT-csa-1-A21-BZ-046

IT-fexl-1-A11-BZ-039

IT-forl-1-A11-BZ-035

IT-lde-1-A11-BZ-007

IT-lde-1-A12-BZ-003

IT-lde-1-A12-BZ-004

IT-lde-1-A12-BZ-005

IT-lde-1-A12-BZ-006

IT-oca-1-A21-BZ-031

IT-pab-1-A11-BZ-011

IT-pab-1-A11-BZ-012

IT-pab-1-A11-BZ-013

IT-pab-1-A21-BZ-008

IT-pab-1-A21-BZ-009

IT-pab-1-A21-BZ-010

IT-pav-1-A11-BZ-028

IT-pce-1-A11-BZ-015

IT-pce-1-A11-BZ-022

IT-pce-1-A12-BZ-014

IT-pce-1-A12-BZ-016

IT-pce-1-A12-BZ-017

IT-pce-1-A12-BZ-018

IT-pce-1-A12-BZ-019

IT-pce-1-A12-BZ-020

IT-pce-1-A12-BZ-021

IT-pmu-1-A21-BZ-043

IT-pni-1-A11-BZ-023

IT-ppa-1-A11-BZ-029

IT-ppy-1-A11-BZ-044

IT-psy-1-A12-BZ-025

IT-psy-1-A22-BZ-024

IT-psy-1-A22-BZ-026

IT-qpu-1-A11-BZ-033

IT-qpu-1-A11-BZ-034

IT-sau-1-A11-BZ-032

IT-sau-1-A21-BZ-038

IT-tpl-1-A11-BZ-037

IT-ugl-1-A11-BZ-027

IT-aal-1-A12-BZ-051

IT-aal-1-A11-BZ-049

IT-aal-1-A12-BZ-050

IT-aal-1-A12-BZ-053

IT-aca-1-A21-BZ-058

IT-agl-1-A11-BZ-056

IT-bpe-1-A21-BZ-048

IT-fex-1-A21-BZ-054

IT-fsy-1-A21-BZ-064

IT-fsy-1-A21-BZ-065

IT-lde-1-A11-BZ-061

IT-lde-1-A12-BZ-060

IT-lde-1-A21-BZ-078

IT-oca-1-A21-BZ-052

IT-pab-1-A11-BZ-066

IT-pab-1-A11-BZ-074

IT-pab-1-A11-BZ-075

IT-pab-1-A12-BZ-059

IT-pab-1-A12-BZ-067

IT-pab-1-A12-BZ-071

IT-pab-1-A12-BZ-072

IT-pab-1-A12-BZ-073

IT-pab-1-A12-BZ-076

IT-pab-1-A21-BZ-068

IT-pab-1-A21-BZ-070

IT-pab-1-A21-BZ-077

IT-pav-1-A11-BZ-047

IT-pce-1-A11-BZ-086

IT-pce-1-A12-BZ-081

IT-pce-1-A12-BZ-082

IT-pce-1-A12-BZ-083

IT-pce-1-A12-BZ-084

IT-pce-1-A12-BZ-085

IT-qpe-1-A21-BZ-062

IT-qru-1-A21-BZ-088

IT-sar-1-A21-BZ-057

IT-sau-1-A21-BZ-087

IT-sdo-1-A21-BZ-063

IT-sto-1-A21-BZ-069

IT-tco-1-A21-BZ-055

IT-ugl-1-A11-BZ-080

 

 

Vorgehensweise für die Sammlung von forstlichem Saatgut:

  • Alle Baumarten, welche in der Anlage 1 des Legislativdekrets Nr. 386 (Externer Link) vom 10 November 2003 (Liste angeführt werden, fallen unter das Forstsaatgutgesetz.
  • Bei der Sammlung der Samen stellt das zuständige Forstinspektorat oder die Forststation nicht mehr die Begleitbescheinigung über die ordnungsgemäße Sammlung der Samen aus, sondern das Stammzertifikat, welches auf EU-Ebene Gültigkeit hat und die Pflanzen auf ihren weiteren Weg begleiten wird.
  • Damit das Forstinspektorat oder die Forststation die Sammelarbeiten auch überwachen kann, muss die Samen- oder Zapfensammlung 15 Tage vorher bei der Forstbehörde gemeldet werden. Die Forstbehörde wird das Stammzertifikat in der Regel nicht sofort ausstellen, sondern erst ein paar Tage später, da die Nummerierung bis auf Widerruf vom Amt für Forstverwaltung zentral durchgeführt wird.
  • Vor Beginn der Sammelarbeiten muss der Forstbehörde das Einverständnis des Grundeigentümers vorgewiesen werden.
  • Die Verpflichtung, nur in den eingetragenen Samenwäldern Saatgut zu sammeln, ist weggefallen. Es gibt jetzt verschiedene Qualitätsklassen an Saatgut (quellengesichert, ausgewählt, qualifiziert und geprüft). Zurzeit wird auch für die anerkannten Samenbestände laut alter Regelung nur die Qualität “Samenquelle - quellengesichert” ausgestellt.
  • Für Baum- und Straucharten, welche nicht unter das Forstsaatgutgesetz fallen, kann kein Stammzertifikat ausgestellt werden und es besteht auch keine Verpflichtung der Abteilung Forstwirtschaft irgendwelche Erntebestätigungen auszustellen.

Forstpflanzen und Forstsaatgut