Südtirol führt verpflichtendes Kindergartenjahr ein
Ein Kindergartenjahr wird Pflicht, Befreiung nur über Eigenerklärung möglich – Gültig ab kommenden Kindergartenjahr 2025/26
BOZEN (LPA). Auf Vorschlag der drei Bildungslandesräte Philipp Achammer, Marco Galateo und Daniel Alfreider hat die Landesregierung heute (3. Dezember) den Kriterien und Details zur Einführung eines verpflichtenden Kindergartenjahres zugestimmt. Dies sei bereits im Landesgesetz von 2008 rechtlich ermöglicht worden und erfolge im Sinne der allgemeinen Bildungsziele, wonach der Kindergartenbesuch ein Recht eines jeden Kindes darstellt, betonte Landesrat Achammer bei der Pressekonferenz im Anschluss an die Regierungssitzung. "Dies ist eine wichtige Präventionsmaßnahme. Auch wenn wir grundsätzlich eine hohe Besuchsquote im Kindergarten haben, gibt es in etwa 2 bis 3 Prozent an Kindern, die das letzte Kindergartenjahr zwischen 5 und 6 Jahren nicht besuchen. Dies sind dann, laut Rückmeldungen auch vom Jugendgericht, jene Kinder, die später einen höheren Betreuungsbedarf aufweisen", führte Landesrat Philipp Achammer aus. Auch die Landesräte Galateo und Alfreider sind davon überzeugt, dass mit diesem Beschluss die Bildungschancengleichheit gestärkt wird und sich auf die emotionale, soziale und kognitive Entwicklung der Kinder auswirkt. "Die hohe soziale Bedeutung des Kindergartens als erste Bildungsstufe ist hinsichtlich belegt. Es war von daher naheliegend, die Bildungspflicht entsprechend auszudehnen", sagt Landesrat Daniel Alfreider.
Die Pflicht für den Kindergartenbesuch gilt künftig für Kinder, die zwischen Mai und Ende August des Kindergartenjahres auf das sich die Einschreibung bezieht, das fünfte Lebensjahr vollenden und für jene, im darauffolgenden Kindergartenjahr innerhalb April fünf Jahre alt werden. Wenn Eltern ihr Kind von dieser Pflicht entbinden wollen, müssen sie eine Eigenerklärung abgeben, in der sie sich verpflichten, Bildungstätigkeiten durchzuführen, die den Rahmenrichtlinien für den Kindergarten in Südtirol entsprechen. Die Bildungstätigkeiten sind vergleichbar mit dem Elternunterricht im schulischen Bereich. Diese Erklärung ist innerhalb der Einschreibefristen in der Wohnsitzgemeinde abzugeben. Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin überprüft nach Ablauf der Fristen, ob alle betroffenen Kinder entweder in den Kindergarten eingeschrieben oder über die Eigenerklärung der Eltern davon befreit sind. Sollte keiner der beiden Fälle zutreffen, wird eine Mahnung verschickt, sollte diese unbeantwortet bleiben, erfolgt eine Meldung an die Staatsanwaltschaft beim Jugendgericht. Die Beteiligung an den Führungskosten entspricht der Gebühr für das Essen. Voraussetzung für den Besuch des Kindergartens bleibt in jedem Fall die Einhaltung der Bestimmungen zur Impfpflicht.
ck