Neue Elternzeitregelung für öffentliche Bedienstete ab heute in Kraft
Bereichsübergreifender Kollektivvertrag 2019-21 seit heute im Amtsblatt veröffentlicht – Personallandesrätin Amhof: "Bessere Vereinbarkeit für Familien sichergestellt"
Für rund 32.500 öffentliche Bedienstete gelten ab sofort einige wesentliche Neuerungen bei der Inanspruchnahme der Elternzeit: Sie ist nun flexibler nutzbar und besser entlohnt. Der neue Vertrag sieht auch höhere Zulagen für spezifische Kompetenzen, besondere Verantwortung oder beschwerliche Aufgaben vor. "In den letzten Monaten haben wir intensiv daran gearbeitet, den öffentlichen Dienst attraktiver und zukunftsfit zu machen, der BÜKV ist ein erstes Puzzleteil davon", unterstreicht Personallandesrätin Magdalena Amhof, die die verschiedenen Vertragsverhandlungen der letzten Monate federführend begleitet hat. "Mir war es auch wichtig, verschiedene Anliegen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Vertrag aufzunehmen, und das ist uns gelungen", so Amhof.
Die neue Elternzeitregelung
Die Elternzeit ist nun auch stunden- oder tageweise und in unbegrenzt vielen Abschnitten nutzbar, die Fristen für die Vorankündigung wurden auf sieben Tage verkürzt (bzw. 15 Tage bei Turnusdiensten und zwei Tage bei stundenweiser Beanspruchung). In Ausnahmefällen kann sie auch kurzfristiger genehmigt werden. Zwei Monate werden nun zu 100 bzw. zu 80 Prozent entlohnt anstatt wie bisher zu 30 Prozent; während der Elternzeit reifen künftig auch Urlaub und 13. Monatsgehalt an. Die Elternzeit kann auch dafür verwendet werden, um die eigene Wochenarbeitszeit über einen längeren Zeitraum hinweg zu reduzieren. Der 60-tägige Sonderurlaub wegen Krankheit des Kindes kann nun bis zum 14. Lebensjahr des Kindes genutzt werden.
Kompetenzen und Leistung werden besser entlohnt
Der Kollektivvertrag erhöht auch die zulässigen Beträge für Aufgabenzulagen und Koordinierungszulagen, um Kompetenzen, besondere Verantwortung oder beschwerliche Aufgaben besser berücksichtigen zu können. Die Zulagen sind kumulierbar. Erhöht wurden auch die zulässigen Ausgaben der Mitarbeitenden für Unterkunfts- und Verpflegungskosten bei Außendiensten: Sie wurden an jene der Führungskräfte angepasst.
Der BÜKV betrifft die Bediensteten von Landesverwaltung, Landesgesundheitsdienst, Gemeinden, Seniorenwohnheimen, Bezirksgemeinschaften und Wohnbauinstitut sowie des Verkehrsamtes Bozen und der Kurverwaltung Meran.
LINK zum Vertrag im Amtsblatt der Region
red