Öffentliche Mietwohnungen: Landesregierung genehmigt Anpassungen

Voraussetzungen für Frauen in Gewaltsituationen ändern sich - Neuerungen auch für Gehörlose und Eigentümer von Immobilien außerhalb von Südtirol

BOZEN (LPA). Die Landesregierung hat am 30. Dezember einige Änderungen der Kriterien für die Zuweisung von öffentlichen Mietwohnungen zum sozialen oder bezahlbaren Mietzins genehmigt. Es handelt sich um eine Reihe von Anpassungen, die von Wohnbau-Landesrätin Ulli Mair vorgeschlagen wurden und die verschiedenen Kategorien zugutekommen.

"Um der besonderen Situation Rechnung zu tragen, in der sich Frauen in Gewaltsituationen befinden, wird bei diesen von der Voraussetzung der dreijährigen Erwerbstätigkeit abgesehen", erklärt Mair. Diese Erwerbstätigkeit hätten die betroffenen Frauen in den fünf Jahren vor der Einreichung des Gesuchs um Aufnahme in die Rangordnung vorweisen müssen.

Was hingegen die Nachfolge bei der Zuweisung einer Mietwohnung an (mitwohnende) Kinder oder Verwandte anbelangt, gibt es ebenfalls eine Neuerung. Bislang war das nur möglich, wenn auch der nachfolgende Mieter Anrecht auf den sozialen Mietzins hatte. "Nun kann es auch ein Mieter sein, der Anrecht auf den bezahlbaren Mietzins hat, was dann auch bei der Berechnung desselben berücksichtigt wird", erklärt Luca Critelli, der Direktor des Ressorts für Wohnbau.

Weiters werden bei der Anwendung des Mindestmietzinses nun auch Gehörlose den Personen mit einer Invalidität von mindestens 74 Prozent gleichgestellt. 

Bei der definitiven Aufnahme einer Person in den Dienst betreutes Wohnen wird die Berechnung des Mietzinses für die Personen, die in der Wohnung bleiben, entsprechend angepasst. Genauso wie es bereits dann der Fall war, wenn eine Person dauerhaft in einem Seniorenwohnheim aufgenommen wurde. 

Nicht zuletzt wurden zwei Neuregelungen genehmigt, die spezifische Situationen betreffen. Zum einen werden für all jene Personen, die vor Inkrafttreten des neuen Landesgesetzes 2022 zum öffentlichen und sozialen Wohnbau dingliche Rechte an einer Wohnung außerhalb von Südtirol hatten, weiterhin die Berechnungsregeln für den sozialen Mietzins Anwendung finden. 

Erhöht wurde auch die Mindestmiete für die Wobi-Wohungen, die 2017 eingeführt wurde und bisher 50 Euro im Monat betrug. Es handelt sich um den Betrag, den jeder Mieter mindestens im Monat bezahlen muss, unabhängig von der Einkommenslage. Ab März 2025 wird die Mindestmiete 80 Euro im Monat ausmachen.

Mit den von der Landesregierung gefassten Beschlüssen wurden auch die Stichtage für die Aktualisierung der Rangordnung für die Zuweisung der Mietwohnungen jedes Jahr auf den 1. April und den 1. Oktober festgelegt.

pir/san