Öffentlicher Dienst: Neue Regeln für Nebentätigkeit demnächst in Kraft

Für Personal im Landesdienst wird Ausübung von Nebentätigkeiten einfacher - Die finanzielle Deckelung wird aufgehoben - Die Möglichkeit eines Nebenverdienstes in bestimmten Fällen erleichtert

BOZEN (LPA). Die bestehende Regelung zur Nebentätigkeit im Landesdienst ist auf Vorschlag von Personallandesrätin Magdalena Amhof vereinfacht worden. Das entsprechende Landesgesetz 44/2025 tritt in Kürze – nach erfolgter Veröffentlichung im Amtsblatt der Region – in Kraft.

„Eine Nebentätigkeit stellt oft einen Ausgleich für die Verdienstmöglichkeiten in der öffentlichen Verwaltung dar, etwa bei Bediensteten mit spezifischen Fachkompetenzen. Sie sollte somit ohne großen Aufwand möglich sein, sofern sie die Haupttätigkeit nicht beeinträchtigt“, erläutert die Landesrätin. Mit diesem Ziel wurden nun verschiedene Hürden aus dem entsprechenden Landesgesetz ausgeräumt. „Wir sehen darin auch eine Möglichkeit mehr, die Attraktivität des Landesdienstes weiter zu stärken“, so Amhof.

Einkommensschranke von 30 Prozent des Bruttogehalts gilt nicht mehr

Bisher durften Einkünfte aus Nebenjobs grundsätzlich nicht mehr als 30 Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens bei Vollzeitarbeit ausmachen. Mit der Änderung im Omnibusgesetz entfällt dies finanzielle Obergrenze, während potenzielle Interessenskonflikte stärker berücksichtigt werden. Wie bisher darf der zeitliche Aufwand für Haupt- und Nebentätigkeit insgesamt 48 Wochenstunden nicht überschreiten.

Nebentätigkeit im selben Ausmaß nun auch für Teilzeitbedienstete möglich

Um eine umfangreichere Nebentätigkeit ausüben zu dürfen, musste man bei Teilzeitverträgen von unter 50 Prozent bisher nachweisen, dass ein Vollzeitvertrag beim öffentlichen Arbeitgeber nicht möglich war. Diese Einschränkung wurde nun ebenfalls aufgehoben, die Nebentätigkeit im Ausmaß von bis zu 48 Stunden wird somit auch in diesem Fall möglich.

Bezahlte Nebentätigkeit in einigen Situationen erleichtert

Gewerbliche, freiberufliche oder unternehmerische Nebentätigkeiten sind nach wie vor nicht erlaubt – allerdings nun mit einigen Ausnahmen. Das Landeslehrpersonal kann Nebentätigkeiten ausüben, welche für den Schulbetrieb und die Unterrichtstätigkeit nützlich sind; das Kindergartenpersonal sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für Integration können in der Nachmittags- und Sommerbetreuung für externe Anbieter tätig sein. Zudem wurde die bereits geltende Ausnahme für landwirtschaftliche Tätigkeiten für alle Bedienstete beibehalten.

red/pio