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Auch die privaten Turnhallen können eine kontrollpflichtige Tätigkeit darstellen

Das DPR Nr. 151/2011 hat verschiedene neue Tätigkeiten unter jenen für den Brandschutz kontrollpflichtigen eingeführt: für diese ist die Erstellung eines Brandschutzprojektes von Seiten eines Freiberuflers notwendig und nach Fertigstellung der Arbeiten ist eine Brandschutzabnahme von einem anderen Techniker (weder im Projekt noch im Bau tätig) durchführen zu lassen.

In die Tätigkeit Nr. 65, die im Allgemeinen die öffentlichen Veranstaltungsstätten betrifft, sind auch Sportszentren und Turnhallen eingeführt worden, die ein Fassungsvermögen von mehr als 100 Personen oder eine Bruttofläche im Inneren von mehr als 200 m² aufweisen. Es ist jedenfalls zu bemerken, dass wenn die Räume nicht dem Publikum im Allgemeinen sondern nur einem beschränkten Kreis von Personen zugänglich sind, dann ist es nicht notwendig, um die Zulassung der Landesüberwachungskommission für öffentliche Veranstaltungsstätten anzusuchen.

MB