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Verteilertanks

Verteilertank für Flüssigkraftstoff (contenitore – distributore) für den privaten Gebrauch – Tätigkeit, die der Brandschutzkontrolle unterliegt (Ministerialrundschreiben Nr. 1/2018 DCPREV 0011468 vom 29.08.2018)

Auch wenn die gesetzlichen Normen bezüglich der Verteilerstellen seit geraumer Zeit gültig sind, wird es für notwendig erachtet, diese Informationen zu veröffentlichen, um Zweifel und Unklarheiten, die in diesem Bereich häufig auftreten, zu klären.

Das Dekret des Präsidenten der Republik vom 1. August 2011, Nr. 151 hat im Anhang 1 das geltende Verzeichnis der Tätigkeiten, welche der Brandschutzkontrolle unterliegen, veröffentlicht und somit das vorherige ersetzt.

Die Verteilertanks für Flüssigkraftstoffe fallen unter die Nr. 13 der kontrollpflichtigen Tätigkeiten und somit gilt Folgendes:

 

  1. Alle Verteilertanks für Kraftstoffe stellen eine kontrollpflichtige Tätigkeit dar, die      der Brandschutzkontrolle unterliegt. In der Provinz Bozen muss daher ein      Brandschutzprojekt und eine Brandschutzabnahme bei der zuständigen Gemeinde hinterlegt werden.
  2. Für Verteilertanks für Dieselkraftstoffe (Kat. C) muss das Dekret des Innenministers vom 22. November 2017, welches die bisherigen technischen Bestimmungen aufgehoben und ersetzt hat, eingehalten werden.

Abschließend möchte man darauf hinweisen, dass die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten, in einem Behälter mit einem Fassungsvermögen von bis zu 1 m³, keine kontrollpflichtige Tätigkeit darstellt. In der Landwirtschaft liegt der Schwellenwert gemäß Gesetz Nr. 116 vom 11. August 2014, auch bei Vorhandensein einer Zapfvorrichtung, bei 6 m³.

In diesem Fall liegt es in der Verantwortung des Betreibers der Anlage die Bestimmungen des Dekretes vom 22. November 2017 einzuhalten.

IB