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Archiv 2014
Genossenschaften: Mietbeitrag nicht mehr unter De-Minimis-Regelung
Die Unterstützung für Genossenschaften in Form von Mietbeiträgen soll heuer nicht zur Erreichung der De-Minimis-Schwelle beitragen: Das hat die Landesregierung gestern (25. August) beschlossen.
Um COVID-bedingte Umsatzeinbrüche auszugleichen, hat die Landesregierung im Mai die Anzahl der anspruchsberechtigten Genossenschaften für die Beantragung von Mietbeiträgen ausgedehnt und der Beitrag aufgestockt. Für den Zeitraum Februar-Dezember 2020 können somit alle Genossenschaften mit sozialem oder innovativem Charakter einen Beitrag von 50 Prozent der Mietkosten beantragen, auch rückwirkend. Zusätzlich hat die Landesregierung nun die Anwendung eines EU-Rahmens für staatliche Antikrisenbeihilfen vom 21. Mai 2020 beschlossen, womit diese Beihilfen nicht mehr unter die De-minimis-Regelung fallen.
Mietbeiträge tragen nicht zum Erreichen der De-Minimis-Schwelle bei
Letztere beschränkt die Inanspruchnahme öffentlicher Fördermittel auf maximal 200.000 Euro im Dreijahreszeitraum. Für die Genossenschaften bedeutet das: Die Mietbeiträge tragen nicht zum Erreichen dieser Schwelle bei, sondern können als zusätzliche Unterstützung darüber hinaus in Anspruch genommen werden. Der De-Minimis-Plafond kann dadurch zur Gänze für die Inanspruchnahme von Standardbegünstigungen ausgeschöpft werden.
Wie der für Genossenschaften zuständige Landesrat betont, könne eine Genossenschaft aufgrund dieses Beschlusses somit neben den üblichen Beihilfen von 200.000 Euro im Dreijahreszeitraum (de minimis) zusätzlich bis zu 800.000 Euro für Mietbeihilfen und andere außerordentliche Beihilfen in Anspruch nehmen. Insgesamt stehen für die außerordentliche Förderung 4,5 Millionen Euro bereit.
Zielgruppe: 250 Sozialgenossenschaften
Im Detail umfasst die Zielgruppe rund 250 Sozialgenossenschaften und andere Genossenschaften, die die Eingliederung von Frauen, Langzeitarbeitslosen oder Jugendlichen betreiben, innovative Projekte realisieren sowie Arbeitergenossenschaften, die in Folge einer Betriebsschließung entstanden sind. Es handelt sich unter anderem um Kindertagesstätten, Weltläden, Genossenschaften in der Seniorenbetreuung, im Kultur- und Bildungsbereich sowie Genossenschaften, die Arbeitseingliederung von benachteiligten Menschen betreiben und in den verschiedensten Wirtschaftssektoren tätig sind.
Wer für das Jahr 2020 bereits um Mietbeitrag angesucht hat, kann eine Aufstockung des gewährten Beitrages beantragen. Ansuchen können noch bis 31. Oktober 2020 mittels PEC-Mail beim Amt für die Entwicklung des Genossenschaftswesens in Bozen eingereicht werden. Weiterführende Informationen und Dokumente finden sich auf der Webseite der Landesverwaltung unter diesem Link.
kl