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Archiv 2014
Kommissarische Verwaltung für Bezirksgemeinschaft Überetsch-Unterland
Hansjörg Zelger wird die Bezirksgemeinschaft Überetsch-Unterland bis zur Neubestellung der Bezirksgemeinschaftsorgane kommissarisch verwalten. Das hat die Landesregierung heute entschieden.
Nachdem das Verwaltungsgericht einen Rekurs von zwölf Gemeinderäten aus fünf Gemeinden des Bezirks Überetsch-Unterland angenommen und die Beschlüsse zur Bestellung des Bezirksrates sowie zur Wahl des Präsidenten und des Bezirksausschusses aufgehoben hat, ist die Bezirksgemeinschaft Überetsch-Unterland de facto nicht mehr in der Lage, ihre Aufgaben wahrzunehmen und ihre Tätigkeit auszuüben.
Die Landesregierung hat daher heute (26. Juli) in ihrer Funktion als Aufsichts- und Kontrollbehörde über die Gemeinden auf Vorschlag des Landeshauptmanns und Gemeindenlandesrats beschlossen, den bisherigen Präsidenten Hansjörg Zelger zum außerordentlichen Kommissär der Bezirksgemeinschaft Überetsch-Unterland zu ernennen. Der außerordentliche Kommissär nimmt die Befugnisse des Präsidenten, des Bezirksausschusses und des Bezirksrates wahr.
Hansjörg Zelger bleibt bis zur Neubestellung der Organe der Bezirksgemeinschaft Überetsch-Unterland im Amt und kann in diesem Zeitraum mit der Amtsentschädigung des Bezirkspräsidenten rechnen. Die Tätigkeit des Kommissärs könnte aus rechtlicher Sicht auch durch eine mögliche Aussetzung der Wirksamkeit des erstinstanzlichen Urteils oder eine Entscheidung des Staatsrates in zweiter Instanz zur Neubestellung dieser Organe beendet werden.
In ihrem Rekurs hatten die Gemeinderäte die ungenügende Vertretung der politischen Minderheit unter den Bezirksräten beanstandet.
Die Bezirksgemeinschaften verfolgen die gemeinsamen Belange des Bezirkes und fördern und koordinieren Maßnahmen für die kulturelle, soziale, wirtschaftliche und ökologische Entwicklung. Sie sind für übergemeindliche Bauvorhaben beispielsweise für das Radwegenetz, für technische Umweltanlagen oder Sozialeinrichtungen zuständig und nehmen Aufgaben im Bereich der Sozialdienste wahr.
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jw