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Neue Verordnung: Keine Krampusläufe, 1/4-Regel für Törggelebetriebe

Strengere Regeln zum Schutz vor dem Coronavirus gelten ab sofort für Gastbetriebe, Schulen, Sport, Kultur und Veranstaltungen. LH Kompatscher hat am 21. Oktober die Verordnung dazu unterzeichnet.

Mindestens vier Quadratmetern Fläche pro Person muss in den Törggelebetrieben bereit stehen. (Foto: IDM/Alex Filz)

Wie am gestrigen Dienstag angekündigt, hat Landeshauptmann Arno Kompatscher angesichts der hohen Zahl an Infizierten mit dem Coronavirus heute (21. Oktober) die Dringlichkeitsmaßnahme Nr. 46 unterzeichnet. Die neuen Vorgaben dieser Verordnung gelten ab sofort und bis 30. November für ganz Südtirol mit Ausnahme von Sexten und Welsberg-Taisten, wo es strengere Regeln gibt.

Die neue Verordnung enthält Vorgaben, die besonders die Bereiche Schule, Gastbetriebe, Veranstaltungen und Sport betreffen.

Mehr Fernunterricht für Oberschulen, gestaffelte Eintritte für alle Schulen

In den Oberschulen in Südtirol muss für 30 Prozent der Schüler, die öffentliche Verkehrsmittel oder Schülerbusse nutzen, Fernunterricht gegeben werden, wobei vor allem die Schüler des Trienniums, also die 3., 4. und 5. Klasse der Oberschule, im Fernunterricht lernen sollen. Für alle Schulen in Südtirol hingegen gilt, dass der Zutritt und der Austritt der Schüler gestaffelt erfolgen muss, damit sich keine Menschenansammlungen bilden und die öffentlichen Verkehrsmittel nicht überfüllt werden.

1/4-Regel für Törggele-Lokale, Spielhallen-Sperrstunde um 18 Uhr

In den Gastbetrieben müssen die Betreiber am Eingang des Lokals die Höchstanzahl der gleichzeitig zugelassenen Personen anbringen. Für die Törggele-Aktivität in geschlossenen Räumen wird neben den bereits bestehenden Sicherheitsbestimmungen die Regel von einer Person je vier Quadratmeter angewandt, falls diese restriktiver ist.

Sämtliche Spielhallen, Wett- und Bingosälen und ähnliche Einrichtungen müssen um 18.00 Uhr ihre Tore schließen.

1/5-Regel für Chöre und Kapellen – keine Nikolausumzüge und Krampusläufe

Chöre und Musikkapellen können weiter ihre Proben und Aufführungen machen, allerdings müssen sie dafür die 1/5-Regel (eine Person je 5 Quadratmeter) einhalten. Maximal dürfen 15 Personen zusammen proben bzw. an einer Aufführung teilnehmen.

Veranstaltungen, auch zu traditionellen und andere wiederkehrenden Anlässen, die ein höheres Ansteckungsrisiko bergen, beispielsweise Weihnachtsmärkte, Nikolausumzüge, Krampusläufe und ähnliches, dürfen nicht stattfinden.

Die Bürgermeister dürfen im Bereich der Märkte und Veranstaltungen auf Gemeinde- und Bezirksebene weitere einschränkende Maßnahmen erlassen.

Sport: Bestimmtes Training erlaubt, Sportwettkämpfe großteils ausgesetzt 

Im Bereich Sport sind die regionalen und nationalen Sportwettkämpfe in Form von Meisterschaften ausgesetzt. Ausgenommen davon sind die zwei höchsten nationalen CONI- bzw. CIP-Ligen in den einzelnen Sportarten sowie im Fußball zusätzlich die Oberliga und die Serie D. Sportwettkämpfe in Form von Einzelveranstaltungen sind auf allen Ebenen ausgesetzt, es sei denn spezifische nationale oder internationale Wettkämpfe werden vom Landeshauptmann genehmigt. Nach drei Wochen wird die Situation erneut überprüft. Auch bei den erlaubten Sportwettkämpfen dürfen keine Speisen und Getränke verabreicht werden.

Weiterhin zulässig ist das Training, sowohl im Freien als auch in geschlossenen Räumen, sofern die geltenden Sicherheitsmaßnahmen eingehalten werden.

Die sowohl individuell als auch in Mannschaftsform ausgeübten Kontaktsportarten in geschlossenen Räumen sind verboten, wenn sie nicht zur Verbandstätigkeit von Sportvereinen gehören, die bei einem Sportverband eingetragen sind. Auch das entsprechende Training dieser Kontaktsportarten ist nicht erlaubt.

Die Verordnung im Detail gibt es auf dem Coronavirus-Portal der Internetseite des Landes Südtirol. 

san

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