Grundkataster
Die Katasterparzelle
Eine Parzelle ist ein ununterbrochenes Grundstück, das einem selben Eigentümer (bzw. einem selben Miteigentümer) gehört, das sich in einer einzigen Katastralgemeinde befindet und eine einheitliche Zweckbestimmung hat (Ausnahme: Es gibt einige Grundparzellen mit mehreren Kulturgattungen bzw. Klassen).
Die Parzellen unterteilen sich in Bauparzellen (Gebäude mit Zubehör und städtische Flächen) und Grundparzellen (alle anderen). Bauparzellen und Grundparzellen haben für jede Katastralgemeinde zwei getrennte fortlaufende Nummerierungen.
Bei der Unterteilung einer ursprünglichen Parzelle in zwei oder mehrere Lose wird die ursprüngliche Parzellennummer beibehalten, gefolgt von einem Schrägstrich und von einer zweiten fortlaufenden Nummer, die das einzelne Los kennzeichnet (z.B.: 100/1).
Katastermappen
- Die Datenbank der Katastermappen enthält die Darstellung des Gebietes.
- Jede Katastralgemeinde ist eigenständig dargestellt.
- Das Gebiet jeder Katastralgemeinde ist in Parzellen unterteilt.
- In der Mappe sind auch die Gebäude und einige Objekte von kartographischer Bedeutung (Zierlinien) abgebildet.
- Mehrere Flächen bzw. Polygone einer selben Parzelle werden mit Haken zusammengelegt.
- Bauparzellen werden durch einen Punkt vor der Nummer gekennzeichnet.
- Auf den Mappen sind auch die Festpunkte ersichtlich.
Alphanumerische Datenbank
Enthält für jede Parzelle:
- Eigentumsverhältnisse (ausgenommen materiell geteilte Parzellen und jeweilige Eigentümer),
- Grundbuchseinlagezahl,
- Katasterfläche,
- Kulturgattung und Klasse,
- Katastererträge (ergeben sich aus einem Tarif pro ha für jede Kulturgattung und Bonitätsklasse).
In den Katastralgemeinden mit gespeicherten Grundbuchsdaten gibt es für beide Systeme eine einzige Datenbank und die Führung ist durch die Software koordiniert.
Die Führung
Kulturgattung: Änderung aufgrund eines Kulturänderungsantrags seitens des Grundbesitzers oder des Pächters.
Inhaber: Die Eigentümer der Parzellen werden aufgrund eines Grundbuchsdekretes geändert. Für die Katastralgemeinden mit gespeichertem Grundbuch werden die Eigentümer direkt vom B-Blatt des Grundbuchs abgeleitet.
Mappenänderungen: Die Änderung der Grenzen einer Grundparzelle, eines Gebäudes usw. erfolgt durch Einreichung einer Teilung, die von einem freiberuflichen Techniker erstellt wird, der sie an das Katasteramt weiterleitet.
Teilungspläne
Der Teilungsplan ist eine technische Unterlage des Grundkatasters, der bei unserem zuständigen Katasteramt nach Katastralgemeinde vorzulegen ist, um wesentliche stattgefundene Änderungen betreffend die Parzellen (Gebäude- sowie Grundparzellen) bekannt zu geben, z.B.:
- Figuränderungen,
- Teilungen,
- Errichtung eines neuen Gebäudes,
- Umgestaltung bzw. Abbruch eines Gebäudes.
Der vollständige Teilungsplan, welcher mit Pregeo ausgefüllt und anschließend entweder telematisch über das Portal OPENkat übermittelt oder bei den Schaltern der zuständigen Ämter eingereicht werden muss, besteht aus mehreren Unterlagen:
- dem Kartenausschnitt im geeigneten Maßstab (1:1000 - 1:2000 und für einige Katastralgemeinden noch 1:1440 oder 1:2880) mit der relativen Ausrichtung und mit der Einfügung der neuen Teilungslinien oder auf jeden Fall der auf der Karte darzustellenden Änderungen,
- dem Ausdruck der Pregeo-Datei mit dem Feldarbeitsregisters der Teilungsübersicht und der Flächenbewegung,
- der graphischen Darstellung der Vermessung mit den eventuell erforderlichen Vergrößerungen,
- dem technischen Bericht mit allen notwendigen Angaben, Beschreibungen, Erläuterungen und allem, was für die Mitteilung an das Grundbuchamt nützlich sein könnte.
Die Beilagen sind integrierender Bestandteil des vom Freiberufler digital unterzeichneten Teilungsplanes.
Mit der Genehmigung des Teilungsplanes seitens des Katasteramtes werden die vorgesehenen Vorgänge im Grundkataster vorgemerkt. Sie werden erst nach der Grundbuchseintragung endgültig. Der Teilungsplan hat ein Verfallsdatum (höchstens 2 Jahre), innerhalb welchem er im Grundbuch eingetragen werden muss.
Im gleichen Teilungsplan können verschiedene Vorgänge vorgesehen werden. Um diese in Grundbuch getrennt eintragen zu können, ist der Teilungsplan in Blöcke zu unterteilen.
Begründungen für Nichteintragbarkeit
In dieser Tabelle sind die Begründungen für die Nichteintragbarkeit der Meldungen an den Grundkataster aufgelistet.
Pregeo
Es handelt sich um eine Software für die automatisierte Verarbeitung von Kartenupdates.
Das Programm Pregeo RG richtet sich an Freiberufler (Geometer, Architekten, Ingenieure usw.), die im Katasterbereich arbeiten und computergestützte Dateien für die Aktualisierung des Grundbuchs oder der Unterteilungstypen einrichten. Das Programm Pregeo RG ist speziell auf die Besonderheiten des ehemaligen österreichischen Grundbuchamtes in der Provinz Bozen abgestimmt und unterscheidet sich von den nationalen Programmen.
Das Verfahren beschränkt sich auf die Funktionen der Berechnung und der formalen Datenkontrolle. Es ist identisch mit der Version, die von den Ämtern für die Behandlung, Kontrolle und Genehmigung der eingereichten Teilungspläne verwendet wird.
- die Eingabe von Messdaten;
- der Ausgleich der Maßnahmen und die Berechnung der Koordinaten;
- die geometrische Beschreibung der erkannten Objekte mittels Polygonen;
- die Beschreibung der Katasteroperationen im Zusammenhang mit der geometrischen Aktualisierung, welche durch das Prospekt der Abteilung und die Bewegung der Oberflächen vervollständigt werden;
- die grafische Darstellung des Vermessungsobjekts;
- die Vorbereitung der IT-Unterstützung für die Präsentation des Teilungsplans;
- den Ausdruck des Messbuchs, des Stundenplan der Abteilungen und der Bewegung der Oberflächen mit dem entsprechenden Bestätigungscode.
Das Pregeo-Programm wird regelmäßig entsprechend der technologischen Entwicklung von Messgeräten, Informationstechnologie und Telekommunikation aktualisiert.
Dekret des Landeshauptmanns vom 9. September 2011, Nr. 35 - Neue Verfahren zur automatischen Aktualisierung der kartographischen Unterlagen
(Die Anlage A wurde durch die Art. 1 und 2 des D.L.H. vom 16. Juni 2023, Nr. 15 abgeändert).