Landwirtschaftliche Gebäude
Der Antrag auf Anerkennung oder Kündigung der landwirtschaftlichen Zweckbestimmung, sowohl für Wohngebäude als auch Gebäude, die hauptsächlich landwirtschaftlicher Nutzung unterliegen, muss in den folgenden Fällen vorgelegt werden.
- Gemäß des Gesetzdekrets des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen vom 26. Juli 2012 (wie von Art. 13 Absatz 14-bis des Gesetzdekrets Nr. 201/2011 vorgesehen) muss:
- für Wohneinheiten, denen eine Neubauanmeldung oder Änderungsmeldung vorausgegangen sind, muss der Nachweis der landwirtschaftlichen Zweckbestimmung erbracht werden; in diesem Fall wird der Antrag durch das Dokument Docfa ersetzt;
- im Hinblick auf die Anmeldung oder Streichung jeden Vermerks mit Bezug auf die Landwirtschaft der Immobilie.
- Im Sinne des Art. 13 Absatz 14-ter des Gesetzdekrets Nr. 201/2011 sind einbegriffen:
- die landwirtschaftlichen Gebäude die bereits im Grundbuch eingetragen sind und vor dem 12/05/1998 erbaut wurden und die nicht durch Konzessionen, Lizenzen, D.I.A und/oder für die es keinen Verkauf oder Nachlass gab, ausgenommen die, die nicht Gegenstand der Bestandsaufnahme unter Art. 3 Absatz 3 des Dekrets des Ministeriums für Finanzen Nr. 28/1998 angeführt sind. Anträge, die über die Frist vom 30.11.2012 hinaus eingereicht werden, unterliegen der Anwendung der in der geltenden Gesetzgebung vorgesehenen Strafen.
Das Verfahren "Docfa" für die Einreichung der Anmeldung erfordert nicht die Einreichung von Anlage Nr. 1.