Dacheindeckungen
Als maximale Beitragshöhe gilt der Differenzbetrag zwischen der Eindeckung mit Betonplatten und der vom Amt für Bau- und Kunstdenkmäler vorgeschriebenen Eindeckung. Dieser wird jährlich gemäß Richtpreisverzeichnis der Autonomen Provinz Bozen berechnet.
Gefördert werden:
- Scharschindeln (38 cm, handgespalten, dreifach verlegt)
- Legschindeln (80 cm, gespalten, dreifach verlegt)
- Hohlziegel (Mönch und Nonne)
- Biberschwanztonziegel
- Stroheindeckungen
- Naturschiefer- und Porphyrplatten
- Kupfer oder Zinkblech (nur bei Eindeckung von Türmen und Kuppeln)
- Eternitplatten (falls vorgeschrieben)
- Spezielle Betonplatten
Nicht gefördert werden:
- Eindeckungen mit nicht heimischen Holzarten (Allerce, tropische Gehölze usw.)
- Unterkonstruktion wie Lattung, Schalung, Abdichtung, Isolierung
- Dachrinnen und Blechanschlüsse
- Blitzableiter
- Schneehaken und Schneebäume
Abgesehen von den oben aufgelisteten Beiträgen für Neueindeckungen sind Beiträge in der Höhe von bis zu 40% der anerkannten Kosten auch bei Umdeckungen möglich, sofern diese die gesamte Dachfläche umfassen und sich nicht nur auf kleinere Instandhaltungsmaßnahmen beziehen.
Verschalungen bei Schindeldächern
Das Schindeldach als traditionelle alpine Dachdeckungsart wurde in beiden Ausformungen (Scharschindeldach und Legschindeldach), ursprünglich ausnahmslos unverschalt, d.h. unmittelbar auf den Dachlatten verlegt.
An Kirchen, Kapellen, Türmen, Mühlen, Backöfen, d.h. in allen Fällen, wo die thermische Isolierung des Daches nicht benötigt wird, sind die Schindeln unverschalt zu verlegen.
Bei Wirtschaftsgebäuden und Wohngebäuden ist grundsätzlich das Schindeldach ebenfalls unverschalt auszuführen. In vom Amt für Bau- und Kunstdenkmäler genehmigten Ausnahmefällen muss bei verschalten Dächern durch eine entsprechende Konterlattung eine Unterlüftung der Schindeln von mindestens 12cm gewährleistet sein.
Bei ausgebauten Dachgeschossen, in denen aus Gründen des Ensembleschutzes eine Schindeldeckung vorgeschrieben wird, sind folgende Details zu beachten:
- die Isolierung ist nicht auf den Sparren (Rofen) aufzubringen, um die für ein Schindeldach besonders störende überdimensionierte Stärke des Daches zu vermeiden, sondern zwischen den Sparren;
- Dachliegefenster sind zu vermeiden;
- die Isolierung des Daches darf nur bis zur Mauerbank, nicht bis zur Traufe reichen.
Kirchliche Baudenkmäler
Gefördert werden im Ausmaß von bis zu 40% der anerkannten Kosten: Neudeckungen und Umdeckungen mit Ausschluss von Betonplatten und Tonfalzziegeln.
Weitere Informationen
Restaurierung und denkmalpflegerische Instandsetzung von Dächern >>