Ein- und Ausfuhr von Kulturgütern
Die Ausfuhr von unter Schutz gestellten Kulturgütern muss genehmigt werden.
Die Genehmigung für eine zeitweilige Ausfuhr von Kulturgütern in einen EU-Staat fällt in die Zuständigkeit der Autonomen Provinz Bozen. Das entsprechende Gesuch mit den Angaben zum Zeitraum der Ausfuhr und zum Wert der auszuführenden Kulturgüter muss in zweifacher Ausführung und mit Stempelmarke bei der Abteilung Denkmalpflege eingereicht werden.
Für die endgültige Ausfuhr sowie für eine auch nur zeitweilige Ausfuhr in einen Nicht-EU-Staat ist hingegen der Staat zuständig, für Südtirol das Denkmalamt in Verona (Soprintendenza per il patrimonio storico, artistico ed etnoantropologico del Veneto, Sede operativa di Verona, Via corte Dogana, 2/4 -37121 Verona, Telefon: 045.8678311, Fax: 045.8034436).
Auf Anfrage kann auch die zeitweilige Einfuhr eines Kulturgutes bestätigt werden.