Beiträge

Das Amt für Bau- und Kunstdenkmäler gewährt Beiträge für die Konservierung und Restaurierung von künstlerisch und historisch wertvollen Gütern, sowie für die Gewährleistung ihrer Unversehrtheit und Sicherheit (Landesgesetz vom 12. Juni 1975, Nr. 26). Die Beiträge versuchen jene Mehrkosten abzudecken, die in Hinblick auf die geschichtlich-künstlerische Qualität des Werkes und seine spezifische Denkmalbindung notwendig sind.

Ordentliche Instandhaltungsarbeiten (periodische Malerarbeiten, Behebung von Putzschäden, Spenglerarbeiten, geringfügige Dachreparaturen u.ä.) werden nicht gefördert.

Bei indirekten Denkmalschutzbindungen besteht nur für die Restaurierung des äußeren Erscheinungsbildes von Gebäuden eine Beitragsmöglichkeit.

Folgende Voraussetzungen sind für die Gewährung eines Beitrags zu erfüllen:

  • Denkmalschutzbindung des Kulturgutes im Sinne der Art. 10 und 13 (Art. 45 für den indirekten Denkmalschutz) des Kodex der Kultur- und Landschaftsgüter (Gesetzesvertretendes Dekret vom 22.01.2004, Nr. 42)
  • Die schriftliche Ermächtigung der Arbeiten durch das Amt für Bau- und Kunstdenkmäler im Sinne von Art. 21 des Kodex der Kultur- und Landschaftsgüter (Gesetzesvertretendes Dekret vom 22.01.2004, Nr. 42)

Was sind anerkannte Kosten?

Die anerkannten Kosten in einem Kostenvoranschlag betreffen die ausschließlich für die Erhaltung und Restaurierung der historischen Bauteile notwendigen Arbeiten und keine durch eventuellen Umbau oder Umnutzung verursachten Maßnahmen. So werden beispielsweise die Kosten für die statische Instandsetzung des historischen Mauerwerks anerkannt, die Kosten für das Errichten neuer Mauern jedoch nicht.

Kontakt

Buchhaltung:

  • Johanna Andergassen, Tel. 0471 411906
  • Marion Gallmetzer, Tel. 0471 411913