Denkmalpflegerecht und Pflichten

Die gesetzliche Grundlage

Der Denkmalschutz ist ein öffentliches Anliegen, das an zentraler Stelle in der italienischen Verfassung verankert ist (Art. 9). Rechtsgrundlage für den Denkmalschutz war das Gesetz Nr. 1089 vom 1. Juni 1939. Seit dem Jahr 2004 gilt der neue Kodex der Kultur- und Landschaftsgüter (gesetzesvertretendes Dekret Nr. 42 vom 22. Jänner 2004), der die Rechtsvorschriften für die Bereiche Denkmalschutz und Denkmalpflege enthält.

In Südtirol unterliegt der Denkmalschutz aufgrund des Autonomiestatuts der Zuständigkeit des Landes. Für Gesetzgebung und Verwaltung ist seit 1973 ausschließlich die Autonome Provinz Bozen zuständig. Mit Landesgesetz vom 12. Juni 1975 Nr. 26 wurde das Landesdenkmalamt ins Leben gerufen und die notwendige Rechtsüberleitung getroffen.

Die geltende Rechtsvorschrift ist der Kodex der Kultur- und Landschaftsgüter, da im Bereich Denkmalschutz und Denkmalpflege die einschlägigen staatlichen Normen angewandt werden. Oberste Verwaltungsinstanz im Bereich Denkmalpflege in Südtirol ist die Südtiroler Landesregierung. Die Verwaltungstätigkeit erfolgt durch die Abteilung Denkmalpflege. Die einzelnen Fachbehörden sind das Amt für Bau- und Kunstdenkmäler (Amt 13.1), das Amt für Bodendenkmäler (Amt 13.2) sowie das Südtiroler Landesarchiv (Amt 13.3).

Mit dem Landesgesetz vom 12. Juni 1975, Nr. 26 wurde auch die Möglichkeit der Gewährung von Beiträgen für Restaurierungs- und Sicherungsmaßnahmen geschaffen.

Wann setzt Denkmalschutz ein?

Wann setzt Denkmalschutz ein?
Tankstelle, Bozen, 1949 (Pelizzari, Plattner und Gubiani)

Voraussetzung für eine Denkmalschutzbindung ist, dass das Objekt ein Alter von 50 Jahren aufweist und dass der Künstler/Architekt verstorben ist.

Die Auswahl und der Vorschlag von Objekten zur Unterschutzstellung ist Aufgabe der Abteilungsdirektion der Abteilung Denkmalpflege, die dem Denkmaleigentümer den formellen Unterschutzstellungsvorschlag übermittelt. Nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen, innerhalb welcher der Eigentümer Einwände geltend machen kann, muss innerhalb von 180 Tagen ab Vorschlag die rechtliche Unterschutzstellung durch Beschluss der Landesregierung erfolgen. Bei unbeweglichen Denkmälern wird die Denkmalschutzbindung sodann im Lastenblatt (sog. "C-Blatt") des Grundbuches vermerkt.

Die Abteilung Denkmalpflege führt das Verzeichnis aller denkmalgeschützten Kulturgüter, die sogenannte Denkmalliste, die jeder Bürger auch über den Monumentbrowser einsehen kann.

Denkmalschutz und Eigentum

Der Denkmalschutz schränkt das private Eigentumsrecht zum Teil ein, also jenes Recht, welches dem Eigentümer die volle und ausschließliche Verfügungsgewalt über seinen Besitz einräumt. Es liegt jedoch im Interesse der Öffentlichkeit, dass das Eigentum Grenzen erfährt, welche dem Wohle der Allgemeinheit dienen. Der Denkmalschutz entzieht besonders wertvolle Kulturgüter der ausschließlichen Verfügungsgewalt des Einzelnen und soll den Schutz, die Erhaltung und die Aufwertung der geschützten Kulturgüter für die Zukunft sicherstellen. Laut Gesetz hat das zuständige Amt Aufsichts- und Kontrollfunktion.

Der gesetzliche Schutz beschränkt sich nicht nur auf das Baudenkmal selbst, sondern umfasst auch dessen direktes Umfeld. Auf Vorschlag der Abteilung Denkmalpflege kann die Landesregierung Vorschriften zum Schutz der Umgebung erlassen, sofern die Gefahr besteht, dass geplante Baumaßnahmen die freie Ansicht, das Wirkungsfeld und die Würde eines Baudenkmals beeinträchtigen (sogenannter "indirekter" Denkmalschutz). Der indirekte Denkmalschutz gilt unabhängig von Bauleitplänen und Gemeindebauordnungen.

Das geltende italienische Denkmalschutzgesetz verpflichtet schließlich zu einer angemessenen Nutzung des Baudenkmals.

 

Die Pflichten des Denkmaleigentümers

Das Denkmalschutzgesetz legt dem Inhaber eines Bau- oder Kunstdenkmals eine Reihe von Pflichten gegenüber der Öffentlichkeit auf. Diese betreffen zwar in erster Linie den Eigentümer, aber auch Pächter, Leihnehmer, Verwalter u.a.:

  • der Eigentümer ist zur Erhaltung seines Denkmals verpflichtet und dafür verantwortlich. Die Nutzung des Denkmals ist nicht unbeschränkt möglich, sondern nur soweit sie mit seinem geschichtlichen oder künstlerischen Charakter vereinbar ist;
  • jeder Eingriff am Kulturgut ist vom zuständigen Amt zu ermächtigen und darf erst nach erfolgter Ermächtigung durchgeführt werden;
  • jede Besitz- oder Eigentumsänderung (Verkauf, Tausch, Erbschaft, Schenkung, Teilungspläne usw.) ist der Abteilung Denkmalpflege mitzuteilen;
  • die Autonome Provinz Bozen - Südtirol sowie die jeweilige Gemeinde haben bei denkmalgeschützten Kulturgütern ein Vorkaufsrecht. Wird dieses wahrgenommen, ist jeder diesbezügliche Rechtsakt unwirksam;
  • Die temporäre Ein- und Ausfuhr von beweglichen Kulturgütern muss von der Abteilung Denkmalpflege genehmigt werden.
  • Die defintive Ausfuhr von beweglichen Kulturgütern liegt in der Zuständigkeit des "Ufficio esportazione" der SABAP von Verona (Externer Link) (Sopraintendenza Archeologica, Belle Arti e Paesaggio)

 

Gesetzgebung