Freilegungs-, Konservierungs- und Restaurierungsmaßnahmen
Gefördert werden im Ausmaß von bis zu 40% der anerkannten Kosten :
- Freilegung von historischen Oberflächen: Fassungen, Malereien, Putze, Abbeizen von Dispersionsanstrichen (falls vom Amt für Bau- und Kunstdenkmäler genehmigt)
sowie Restaurierung und Konservierung von:
- historischen Putzen mit besonderen Oberflächenstrukturen wie mittelalterlicher Quaderung, Ausfugung, Gesimsen, Stukkaturen, Riefenputze u.ä.
- Wandmalereien
- Leinwand- und Tafelbildern; Holzskulpturen und anderen beweglichen Kunstdenkmälern die zu einem Baudenkmal gehören
- historischen Böden (Holzböden mit Einlegearbeiten, Terazzoböden, Parkettböden, Zementfliesen u. ä.)
- Kachel- und Backöfen
- historischen Kirchenausstattungen (Altäre, Bilder, Meßgeräte, Textilien, Fahnen, Gestühl, Orgelprospekt)
- historischen, technischen Einrichtungen (Mühlwerke, Uhrwerke, Orgeln und Torggln).
- baufesten historischen Ausstattungen wie Türen, Täfelungen samt eingebautem Mobiliar, Stukkaturen und Tapeten
Nicht gefördert werden:
- Reinigungen von Putzoberflächen oder historischer Kirchenausstattung
- Instandhaltungsarbeiten wie Fassadenanstriche, Putzausbesserungen, Streichen von Fenstern und Türen
- Neuanschaffungen von neuen Fußböden, neuem Mobiliar, Volksaltären, neuen Türen, Täfelungen
- Kopien von gestohlenen Kunstwerken
Siehe auch
Restaurierung und denkmalpflegerische Instandsetzung >>