Skartierungsrichtlinien
Nicht mehr kurrente Akten, die noch nicht an das Landesarchiv abgegeben werden können, werden in den Zwischenarchiven der Landesverwaltung aufbewahrt. Die Ordnung dieser Zwischenarchive obliegt den Überwachungs- und Skartierungskommissionen. Deren Aufgabe ist die Skartierung nicht zur dauernden Aufbewahrung bestimmten Schriftguts:
- Anlage 1 – Skartierungsverzeichnis
- Anlage 2 – Skartierungsprotokoll
- Anlage 3 – Aufbewahrungsfristen
- Anlage 4 – Übergabeverzeichnis
- Anlage 5 – Vernichtungsprotokoll