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Neuordnung örtliche Körperschaften: Näher an den Bürgern

Der Gesetzesentwurf "Neuordnung der örtlichen Körperschaften" wurde heute (10. November) im Landtag angenommen.

Mit der Neuordnung der örtlichen Körperschaften wird eine  rechtliche Grundlage dafür geschaffen, dass die von den örtlichen Körperschaften und vom Land ausgeübten Befugnisse und Dienste neu aufgeteilt werden können. Demnach sollen jene Aufgaben und Tätigkeiten auf die Gemeinden übertragen werden, die lokal zuordenbar und vom Bürger vor Ort nachgefragt werden, sowie jene, die auf Ebene der Gemeinde am effizientesten organisiert werden können. Das Gesetz erlaubt aber auch die Übertragung von Befugnissen und Diensten in die andere Richtung, von den Gemeinden an das Land.

"Derzeit übt das Land verschiedene Befugnisse und öffentliche Dienste gegenüber dem Bürger aus, obwohl es im Sinne einer bürgernahen Verwaltung wäre, wenn gewisse Aufgaben direkt von den Gemeinden ausgeübt werden könnten; mit diesem Gesetz haben wird die Grundlage dazu gelegt", zeigt sich Gemeindenlandesrat Arnold Schuler zufrieden.

Mit diesem Landesgesetzentwurf werden bereits erste Befugnisse vom Land an die Gemeinden übertragen, und zwar die Finanzierung der Bildungsausschüsse, die Finanzierung von Kindergärten, verwaltungspolizeiliche Befugnisse und Aufgaben wie die Erteilung der Bewilligung für den Betrieb von Tanzsälen, Billardsälen und Spielhallen und anderen Vergnügungsstätten, die Erteilung der Bewilligung für den Handel mit Antiquitäten und Gebrauchtwaren, den Handel, die Herstellung und die Vermittlung von Schmuck, die Herstellung, die Veröffentlichung, die Vervielfältigung, den Verkauf und den Verleih von audiovisuellen Datenträgern und Wettbetrieb sowie die Nachverlegung der Sperrstunde.

Mit der Finanzbestimmung werden auch die entsprechend notwendigen Geldmittel für die Gemeinden vorgesehen bzw. bereitgestellt. Um ein Mindestmaß an Homogenität bei der Ausübung der Befugnisse durch die Gemeinden zu garantieren, obliegen dem Land die Planung, Ausrichtung, Koordinierung, Überwachung und Aufsicht.

Übergemeindliche Zusammenarbeit und gemeinsame Dienste

Ein weiterer wichtiger Punkt, der mit dem Landesgesetzentwurf geregelt wird, ist die übergemeindliche Zusammenarbeit und das gemeinsame Erbringen von Diensten. Dazu kann die Landesregierung im Einvernehmen mit dem Rat der Gemeinden optimale Einzugsgebiete festlegen.

"In bester Abstimmung und Zusammenarbeit mit dem Rat der Gemeinden ist es hier gelungen, eine effiziente Grundlage für unsere Gemeinden zu legen", betont Landesrat Schuler. "Die Gemeinden bewältigen jetzt schon eine Vielzahl an komplexen Aufgaben, durch die Zusammenlegung der Dienste lässt sich die Qualität der Dienstleistungen an den Bürger noch einmal steigern." 

Besonders für kleinstrukturierte Gemeinden sei es schwierig, diese Aufgaben zu bewältigen und den rechtlichen Rahmenbedingungen und Veränderungen nachzukommen, sagt der Landesrat. Daher sei es unerlässlich, die Durchführung dieser Dienste in Form von übergemeindlicher Zusammenarbeit sicherzustellen. Qualität und Effizienz der Dienste sowie die einheitliche Entwicklung der Gemeinden würden auf diese Weise gewährleistet.

LPA