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Sommerpraktika auch weiterhin mit 15 Jahren
(LPA) Sommerpraktika von Schülern und Studenten sind auch in diesem Jahr wieder möglich. Die Praktika können, mit wenigen Ausnahmen, zu denselben Bedingungen wie im vergangenen Jahr abgeschlossen werden, also auch mit 15-Jährigen. Dies teilt die Landesabteilung Arbeit mit.
Die im September erfolgte Anhebung des Mindestalters für den Abschluss eines Arbeitsverhältnisses auf 16 Jahre habe in Sachen Sommerpraktika für Unsicherheiten gesorgt. Nun sei geklärt, dass Ausbildungs- und Orientierungspraktika weiterhin auch für 15-Jährige zulässig seien, so Helmuth Sinn, Direktor der Landesabteilung Arbeit. "Nachdem es sich um kein Arbeitsverhältnis handelt und die Möglichkeit zum Abschluss eines Praktikums mit 15 Jahren in einer Sonderbestimmung geregelt ist, hat die Anhebung des Mindestalters keinen Einfluss auf die Regelung der Praktika", so Sinn.
Der Abteilungsdirektor weist allerdings darauf hin, dass für Berufe im Bauwesen, die von der Landesabteilung Arbeit als gefährlich eingestuft werden, geänderte Spielregeln gelten. So seien für Maurer, Zimmerer, Schlosser, Tischler, Elektriker, Installateure und Bodenleger nicht mehr die von der Landesabteilung Arbeit bereits vorgefertigten Praktikumsinhalte gültig. Vielmehr müsse das Projekt für das Praktikum vom ansuchenden Unternehmen individuell ausgearbeitet und von der Landesabteilung Arbeit genehmigt werden. "Damit soll gewährleistet werden, dass die Sicherheitsauflagen zum Schutz der Jugendlichen eingehalten werden", so Sinn. Zudem sei für minderjährige Praktikanten in gefährlichen Berufen eine Zusatzgenehmigung des Landesamts für sozialen Arbeitsschutz notwendig.
Arbeitsverträge könnten schließlich nur abgeschlossen werden, wenn die Arbeitnehmer mindestens 16 Jahre alt seien. Davon betroffen sind etwa Ferial- oder Sektorenverträge, die im Gegensatz zu den Betriebspraktika ein Arbeitsverhältnis darstellen, sowie alle ordentlichen Arbeitsverhältnisse, auch die befristeten oder saisonalen. Bei diesen Verträgen ist, sofern Minderjährige gefährliche Tätigkeiten ausüben, ebenfalls die Zusatzgenehmigung des Landesamts für sozialen Arbeitsschutz erforderlich.
chr