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Ab 1. Dezember elektronische Einheitsmeldung für Arbeitsverhältnisse
LPA - Anstatt mehrerer Meldungen wie bisher, genügt ab kommenden Montag, 1. Dezember, eine einzige für die An- oder Abmeldung von Arbeitsverhältnissen. Diese kann nur elektronisch erfolgen. Arbeitsabteilungsdirektor Helmuth Sinn hat die neue vereinheitlichte Meldung heute, 28. November, in Bozen vorgestellt.
Bis dato mussten bei der An- oder Abmeldung von Arbeitsverhältnissen gleich mehrere Behörden informiert werden, und zwar jeweils getrennt voneinander: die Landesabteilung Arbeit, die Versicherungsinstitute wie NISF/INPS oder INAIL und immer wenn es um ausländische Arbeitskräfte ging, die Polizeibehörde. Ab Montag, 1. Dezember, hat es der Arbeitgeber leichter. Über das Internet-Programm „ProNotel2“ macht er statt mehreren eine einzige elektronische Meldung. Ab 1. Dezember sind Meldungen auf Papier somit ungültig. „Auf diese Weise wird die Meldung von Arbeitsverhältnissen für die Unternehmen bzw. die Arbeitgeber unbürokratischer und zudem geht sie schneller von statten“, unterstrich Arbeitsabteilungsdirektor Sinn. Auch der Direktor des Landesamts für soziodemografische Informatik betonte, dass dies ein wichtiger Schritt in Richtung Entbürokratisierung sei.
„Über das Landessystem ´ProNotel2` kann außerdem für alle Betriebsstätten in Italien gemeldet werden, während der Arbeitgeber bisher in jeder Region die Meldungen getrennt tätigen mussten“, erklärte Stefan Luther, Direktor des Landesamts für Arbeitsmarktbeobachtung. Außerdem bekomme man so genaue Informationen über die Beschäftigung und darüber, ob Bürger tatsächlich arbeitslos seien oder nicht doch in einer anderen Region arbeiten würden, so Luther.
Wichtige Neuerungen gibt es auch bei der Frist für die Meldung: Hatte der Arbeitgeber bisher zehn Tage Zeit ein Arbeitsverhältnis zu melden, so muss er nun die Anstellung von Beschäftigten bis spätestens am Tag vor Arbeitsbeginn melden. Alle anderen Meldungen, die nicht die Einstellung von Personal betreffen, sind innerhalb fünf Tagen abzuwickeln. Für nicht erfolgte oder verspätete Meldungen gibt es eine Verwaltungsstrafe von 100 Euro bis 500 Euro.
Gemeldet werden müssen der Beginn, die Umwandlung, die Verlängerung und das Ende von abhängigen Arbeitsverhältnissen, von Praktika und von selbständigen Arbeiten in koordinierter und kontinuierlicher Form (auch Projektarbeit) sowie als arbeitender Genossenschafter und als stiller Gesellschafter/Teilhaber mit Arbeitsleistung. Außerdem müssen Änderungen zur Firmenbezeichnung des Arbeitgebers gemeldet werden und die Versetzung von Arbeitnehmern zwischen Betrieben (z.B. wegen Überlassung eines Betriebszweiges oder Fusion).
Alle Infos über die einheitliche elektronische Arbeitsmeldung gibt es im Internet unter www.provinz.bz.it/arbeit/einheitsmeldung.
SAN